Haftet ein Mieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses für die Vollständigkeit des Inventars bzw. ist es nachteilig, fehlendes Inventar nicht beim Vermieter zu melden oder eine Inventarliste nicht zu prüfen?

Selbstverständlich hat der Mieter eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung dieses bzw. diese vollständig zurückzugeben. Das heißt, dass auch alle Handtücher, Löffel und Teller vollständig vorhanden sein müssen.

Vorsicht Falle: Inventarliste

Viele Vermieter legen den Buchungsunterlagen Inventarlisten bei, auf denen das vorgesehene Inventar löffel- und tellergenau vermerkt ist. Darin findet sich oft ein Hinweis darauf, dass fehlendes Inventar gemeldet werden soll. Man könnte meinen, dass sich hier die Spreu vom Weizen trennt: während die Einen die Liste akribisch durchgehen und jeden fehlenden Eierbecher beim Vermieter melden, gehen die Anderen dem eigentlichen Nutzungszweck der Ferienwohnung nach, der darin besteht, Urlaub zu machen. Letzteres ist regelmäßig damit verbunden, dass solche Inventarlisten ignoriert werden. Dabei bleiben fehlende Teller und Eierlöffel natürlich unbemerkt.

Für all jene, die sich weder der einen noch der anderen Gruppe zuordnen können, die Urlaub machen wollen, sich aber nicht so richtig entspannen können, weil sie sich nicht sicher sind, ob vielleicht doch ein Messer fehlt, folgt hier die rechtlicht Sicht auf die Bedeutung der Inventarliste und zugleich die Beantwortung der Frage, welche Risiken es mit sich bringt, die Inventarliste zu links liegen zu lassen:

Wenn ein Mieter die Inventarliste nicht prüft, könnte man meinen, ihm später vorhalten zu können, dass er für fehlende Dinge aufzukommen hat. Das ist aber nicht so: vertraglich ist nämlich zunächst einmal der Vermieter in der Pflicht, die Mietsache zum Gebrauch bereit zu stellen – und zwar mit vollständigem Inventar. Die Nichtprüfung und Nichtbeanstandung der Inventarliste kann dem Mieter nicht als Erklärung über die Vollständigkeit des Inventars untergeschoben werden. Rechtlich lässt sich dem mit zwei handfesten Argumenten entgegentreten: Eine Interpretation des Ignorierens der Inventarliste dahingehend, dass dies der Bestätigung der Vollständigkeit entspricht, würde nämlich eine fingierte Erklärung darstellen, die nach § 308 Nummer 5 BGB unwirksam ist. Freilich greift diese Vorschrift nur bei Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, das heißt solcher Vertragsbedingungen, die vom Unternehmer für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vorformuliert worden sind. Diese Anforderungen werden in vielen Fällen erfüllt sein. Aber auch wenn die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht erfüllt sind, muss der Urlauber nicht befürchten, dass ihm das Ignorieren der Inventarlister einen Nachteil bringt, denn das Gesetz sieht nur im Ausnahmefall vor, dass das Schweigen als rechtsgeschäftlich relevante “Erklärung” gilt, nämlich beim Rechtverkehr unter Kaufleuten beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Diese Voraussetzungen liegen beim Mieten einer Ferienwohnung zu privaten Urlaubszwecken aber regelmäßig nicht vor. Kurzum: die Inventarliste nutzt dem Vermieter wenig, und dies unabhängig davon, ob der Mieter diese sorgfältig abarbeitet oder einfach ignoriert.

Wenn der Vermieter das Fehlen von Ausstattungsgegenständen beanstandet, obliegt ihm nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür, dass die Mietsache vollständig übergeben worden  ist. Der Beweis kann durch Zeugen erbracht werden, etwa dadurch, dass die Reinigungskraft vor jeder Vermietung die Vollständigkeit prüft und das in einer gerichtlichen Zeugenvernehmung glaubhaft bestätigt. Entscheidend ist die Überzeugung des Gerichts.

Praktisch können Urlauber daher unberechtigten Forderungen gelassen entgegen sehen, zumal bei Bagatellschäden, wie fehlenden Eierbechern, kaum ein Vermieter den Aufwand einer gerichtlichen Geltendmachung treiben wird. Wer sich seiner Sache sicher ist, sollte sogleich klarmachen, dass die Forderung unberechtigt ist und nicht freiwillig beglichen wird. Damit sind vorgerichtliche Mahn-, Inkassokosten und Anwaltskosten nicht erstattungsfähig – solche Kosten muss der Vermieter dann selbst tragen, und zwar selbst dann, wenn er am Ende Recht bekommt.