ficken, ficken, ficken: LG Berlin, Urt. v. 19.11.1996 – 27 O 381/96

unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: In Anlehnung an die Focus-Werbung, in der der Chefredakteur Markwort “Fakten, Fakten, Fakten und immer an den Leser denken” sagt, veröffentlichte die Satirezeitung Titanic einen Comic mit dem Untertitel “Ficken, Ficken, Ficken und nicht mehr an die Leser denken”. Es handelte sich um die Zweitveröffentlichung der Abbildung, für die bereits eine andere Zeitung zur Unterlassung und Geldentschädigung verpflichtet worden war (LG Berlin Urteil vom 11. Juni 1996 – 27.O.72/96). Das Gericht wertete die Äußerung als nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik. In der Sache konnte der Chefredakteur mit seinem Unterlassungs- und Geldentschädigungsbegehren aber nicht durchdringen, da die Zweitveröffentlichung im Kontext einer Kritik an der gerichtlichen Untersagung und Verurteilung zu Geldentschädigung erfolgt ist. Solche Berichterstattung muss der Chefredakteur hinnehmen, auch wenn sie mit der Veröffentlichung von Schmähkritik verbunden ist.

Entscheidend stellte das Landgericht Berlin für die Qualifizierung als Schmähkritik auf das Fehlen eines hinreichenden sachlichen Anlasses ab und dass die Äußerung in den Intimbereich des Chefredakteurs eingreife, da dieser als sexbesessene Person abgebildet werde. Der Umstand, dass Markwort früher an Softporno bzw. Erotikfilmen mitgewirkt hatte, genügte dem Gericht nicht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) sei daher nicht einschlägig. Die Äußerung sei auch nicht im Lichte der Kunstfreiheit (Art. 5 Absatz 3 GG) zulässig: Wenn man die Comic-Zeichnung als Satire oder Karikatur ansieht, hat das nicht automatisch die Zulässigkeit sämtlicher Inhalte zur Folge. Unzulässig können Satire und Karikatur dann sein, wenn sie nicht etwas Vorhandenes übertreiben, überspitzen oder überpointieren, sondern wenn sie ohne vorhandenen Anlass “in die falsche Richtung” zielen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96). So lag der Fall hier, denn es mag zwar geistig nicht sehr anspruchsvoll aber als Wortspiel lustig sein, wenn dem Chefredakteur “ficken” anstatt “Fakten” in den Mund gelegt wird. Ein Anlass dafür war aber nicht erkennbar. Dass der Chefredakteur am Ende erfolglos blieb, lag daran, dass die Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über eine Gerichtsentscheidung erfolgt ist und dies durch die Betroffenen hinzunehmen ist.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.1996 – 27 O 381/96

Schmähkritik-Lexikon