Dummschwätzer: BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 – BvR 1318/07

hier: Aufhebung Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) – es kann aber je nach Anlass und Kontext durchaus Schmähkritik sein

Sachverhalt: In einer Stadtratssitzung wurde ein Mitglied des Stadtrats im Rahmen einer Debatte über Integration von Ausländern als „Dummschwätzer“ bezeichnet. Das Amtsgericht qualifizierte die Äußerung als Schmähkritik und urteilte auf Beleidigung. Die hiergegen erhobene Revision zum OLG blieb erfolglos. Die gegen die Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Entscheidend kam es dem BVerfG darauf an, dass die Qualifizierung der Äußerung als Schmähkritik in dem konkreten Zusammenhang der politischen Debatte im Stadtrat die rechtliche Konsequenz hat, dass eine Abwägung der Äußerungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen nicht stattfindet. Bei Formalbeleidigungen und Schmähkritik findet nämlich eine Abwägung nicht statt. Daraus folgt die Notwendigkeit, den Begriff „Schmähkritik“ eng zu definieren. Allein der Umstand, dass eine Kritik überzogen und ausfällig ist, macht sie nicht zur Schmähkritik. Vielmehr wird sie es erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits polemischer überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die amtsgerichtliche Verurteilung wurde diesen Grundsätzen nicht gerecht. Das Amtsgericht hat nicht nachvollziehbar geprüft, ob die Voraussetzungen der Schmähkritik vorliegen. Dafür ist nämlich eine eingehende Befassung mit Anlass und Kontext der Äußerung erforderlich. Davon könne lediglich dann abgesehen werden, so das BVerfG, wenn die Diffamierung so stark ist, dass ein sachlicher Zusammenhang schlichtweg nicht denkbar ist. Das ist bei „Dummschwätzer“ nicht der Fall. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann die Bezeichnung indessen – je nach Anlass und Kontext – durchaus eine Schmähkritik sein.

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 – BvR 1318/07

Schmähkritik-Lexikon