Dummköpfe, Blödmänner: EGMR (Große Kammer ), Urt. v. 21.01.1999 – 11–1998–914–1126

unzulässige Schmähung / Beleidigung

Sachverhalt: Ein Journalist beschimpfte städtische Ordnungskräfte, die Markstände auf dafür nicht vorgesehenen Stellen beanstandeten, als „Dummköpfe“ und „Blödmänner“. Er wurde deshalb wegen Beleidigung verurteilt, wogegen er sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wehr setzte. Ohne Erfolg.

Entscheidend war für den EGMR, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) überschritten worden seien. Zu beachten sei, so der EGMR, dass sich Beamte aufgrund ihrer Stellung mehr gefallen lassen müssen als normale Bürger. Allerdings wurde dem Umstand Gewicht beigemessen, dass die Beschimpften keine Politiker oder hochrangigen Beamten waren, sondern für den Vollzug eingesetzte Kräfte.

Hintergrund: Deutsche Gerichte wären zu demselben Ergebnis gelangt, denn bei den Bezeichnungen „Dummkopf“ und „Blödmann“ handelt es sich in der Regel um Formalbeleidigungen. Etwas anderes mag für die isolierte Verwendung des Wortes „dumm“ in einem bestimmten Kontext gelten, wenn damit ein unvernünftiges, unüberlegtes und unkluges Verhalten gekennzeichnet werden soll.

EGMR (Große Kammer ), Urteil vom 21.01. 1999 – 11–1998–914–1126

Schmähkritik-Lexikon