BDSG 2018 – § 6 – online-Kommentar

§ 6 Stellung

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

Kommentar

§ 6 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Die Vorschrift befasst sich mit der „Stellung“ der Datenschutzbeauftragten.

Absatz 1 und 2 dienen der Umsetzung von Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Regelungen entsprechen Artikel 38 Absatz 1 f. DSGVO.

Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 übertragen die Vorgaben von Artikel 38 Absatz 3 und 4 der DSGVO auf alle öffentlichen Stellen des Bundes. Das gilt unabhängig von den Zwecken der Datenverarbeitung, was über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 hinausgeht.

Der deutsche Gesetzgeber erreicht eine einheitliche Ausgestaltung der Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen des Bundes, indem er die Vorgaben der DSGVO auf den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 und die Datenverarbeitung zu Zwecken, für die der Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union nicht eröffnet ist (z. B. Nachrichtendienste) erstreckt.

Absatz 4 entspricht § 4f Absatz 3 Satz 4 bis 6 BDSG a. F. Der besondere Abberufungsschutz und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten stellt eine arbeitsrechtliche Regelung dar, die die Vorgaben der DSGVO ergänzt.

Absatz 5 Satz 2 enthält Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht und entspricht § 4f Absatz 4 BDSG a. F. Die Verletzung von Privatgeheimnissen durch Datenschutzbeauftragte ist nach § 203 Absatz 2a StGB strafbewehrt.

Absatz 6 regelt ein Zeugnisverweigerungsrecht, das die Verschwiegenheitspflicht absichert und § 4f Absatz 4a BDSG a. F. entspricht. Die Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers für den Bereich der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 5 DSGVO. Der besondere Schutz der Datenschutzbeauftragten nach dem BDSG geht über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 hinaus.

 

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