BDSG 2018 – § 5 – online-Kommentar

§ 5 Benennung

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

Kommentar

§ 5 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 und übernimmt die Regelung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO.

Absatz 2, 3 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2016/680. Inhaltlich entsprechen die Regelungen Artikel 37 Absatz 3, 5 und 7 DSGVO.

Absatz 4 entspricht der Regelung des Artikels 37 Absatz 6 DSGVO, nach der sowohl interne als auch externe Datenschutzbeauftragte zulässig sind. Dies gilt für den gesamten Bereich der Bundesverwaltung, was über die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 hinausgeht.

 

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