BDSG 2018 – § 14 – online-Kommentar

§ 14 Aufgaben

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

  1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
  2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
  3. den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
  4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
  5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
  6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
  7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
  8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
  9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
  10. Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
  11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Kommentar

§ 14 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Absatz 1 bestimmt die Aufgaben des Bundesbeauftragten. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2016/680. Die in Artikel 57 DSGVO bezeichneten Aufgaben der Aufsichtsbehörden werden unter redaktioneller Anpassung des Wortlauts vom deutschen Gesetz wiederholt, inhaltlich sind sie identisch mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680. Absatz 1 beinhaltet damit eine gemeinsame Schnittmenge der Aufgaben gemäß DSGVO und der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Regelung gilt unbeschadet anderer Aufgaben nach der DSGVO, das bedeutet, dass in der DSGVO vorgesehene Aufgabenzuweisungen neben Absatz 1 gelten. Die Aufgaben des Bundesbeauftragten gelten auch für nicht in dem Unionsrecht unterfallende Datenverarbeitungen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt, dass der Bundesbeauftragte über die Anwendung und Durchsetzung des BDSG und sonstiger Vorschriften des Datenschutzes zuständig ist. Dazu zählen auch weitere zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/860 erlassene Vorschriften. Der Bundesbeauftragte ist auch zuständig für spezialgesetzlich geregelte Vorschriften zum Datenschutz, die sich nicht auf das Auffanggesetz BDSG zurückführen lassen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sieht als Aufgabe des Bundesbeauftragten vor, die Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten speziell von Kindern zu sensibilisieren und aufzuklären. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies in Zusammenarbeit mit den für den Kinder- und Jugendschutz zuständigen Stellen des Bundes erfolgen kann (BT Drs. 18/11325, S. 87); die Vorschrift enthält indessen keine Vorgaben für die Zusammenarbeit oder Koordination.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 legt fest, dass der Bundesbeauftragte den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über Maßnahmen der Gesetzgebung und Administration zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bzgl. personenbezogener Daten zu beraten hat. Einrichtungen und Gremien können insbesondere vorbereitende Ausschüsse sein. Inhaltlich fallen unter die Vorschrift Gesetzgebungsverfahren, der Erlass von Rechtsverordnungen sowie Einzelmaßnahmen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt, dass der Bundesbeauftragte dafür verantwortlich ist, die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter (vgl. § 46 Nummer 7 und 8, §§ 52, 62BDSG) über den Datenschutz zu sensibilisieren. Gegenstand ist das gesamte Datenschutzrecht, das Gesetz nennt nur beispielhaft die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sieht vor, dass der Bundesbeauftragte betroffenen Personen Informationen über die Ausübung von Rechten aufgrund des BDSG und sonstiger Vorschriften zur Verfügung stellt und dass dazu gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne eines einklagbaren Anspruchs wird sich aus dieser Aufgabennorm nicht herleiten lassen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 befasst sich mit der Eigenschaft des Bundesbeauftragten als Beschwerdestelle und sieht vor, dass Beanstandungen in angemessenem Umfang zu untersuchen sind und Beschwerdeführer, Personen, Stellen, Organisationen oder Verbände, innerhalb angemessener Frist über Fortgang und Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten sind. Über die Dauer der Frist trifft das Gesetz keine Aussage. Orientierungshilfe kann die Drei-Monats-Frist nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geben. § 75 VwGO sieht vor, dass bei Vorliegen von Gründen eine längere Frist angezeigt sein kann. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spricht, dass das BDSG an mehreren Stellen ausdrücklich auf die VwGO verweist, jedoch keine generelle Anwendung der VwGO vorsieht.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sieht als Aufgabe des Bundesbeauftragten die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden vor, insbesondere den Informationsaustausch und das Leisten von Amtshilfe.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 regelt die Aufgabe des Bundesbeauftragten, Untersuchungen zur Anwendung des Gesetzes durchzuführen. Die Initiative kann vom Bundesbeauftragten selbst aus gehen oder von anderen Aufsichtsbehörden oder Behörden initiiert werden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bestimmt, dass der Bundesbeauftragte Entwicklungen zu verfolgen hat, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken. Diese Aufgabenzuweisung ist sowohl technisch als auch gesellschaftlich zu verstehen und soll den Bundesbeauftragten zu der notwendigen Flexibilität anhalten, die notwendig ist, um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sieht vor, dass der Bundesbeauftragte bei neu anzulegenden Dateisystemen nach § 69 Beratung leistet. Adressaten der Beratung sind Verantwortliche und Betroffene bzw. potenziell Betroffene.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 sieht vor, dass der Bundesbeauftragte Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses leistet. Die Aufgabenzuweisung geht auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe t DSGVO zurück und dient der Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und soll die Fortentwicklung des wesentlich unionsrechtlich geprägten Datenschutzrechts erleichtern, indem auf diesem Wege eine Rückmeldung zur Anwendung und Durchführung der Vorschriften gegeben werden kann.

Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/680, der in Artikel 57 DSGVO keine Entsprechung hat.

Absatz 2 konkretisiert die Beratungsbefugnisse des Bundesbeauftragten im Hinblick auf die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Vorschrift enthält außerdem die Klarstellung, dass Beratungsbefugnisse auch gegenüber allen sonstigen Einrichtungen und Stellen und den Ausschüssen des Deutschen Bundestages und dem Bundesrat als Teil des nationalen Parlaments bestehen. Damit wird zu gleich Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO konkretisiert. Die Länderkammer “Bundesrat” ist nach unionsrechtlichem Verständnis nationales Parlament im Sinne von Artikel 12 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Protokolle Nummer 1 und 2 des Lissabon-Vertrags.

Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass der Bundesbeauftragte auch auf Ersuchen des Bundestages, einer seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung tätig werden kann und greift damit § 26 Absatz 2 Satz 2 BDSG a. F. auf.

Absatz 3 sieht für Beschwerden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vor, dass diese auch durch ein elektronisch ausfüllbares Beschwerdeformular erhoben werden können. Allerdings dürfen andere Wege der Beschwerdeeinlegung nicht ausgeschlossen werden.

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass die Aufgabenerfüllung durch den Bundesbeauftragten für die betroffenen Personen grundsätzlich unentgeltlich erfolgt. Von diesem Grundsatz macht Absatz 4 Satz 2 eine Ausnahme bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen. In solchen Fällen kann der Bundesbeauftragte eine Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder eine Bearbeitung der Anfrage verweigern. Wenngleich Absatz 4 Satz 3 die Beweislast für die offenkundige Unbegründetheit oder die exzessive Qualität der Anfrage dem Bundesbeauftragten auferlegt, ist zu befürchten, dass die Regelung in der Praxis ein Hemmnis begründet. Denn Personen, die Verstöße gegen Datenschutz beanstanden, riskieren die Auferlegung einer Gebühr. Ob eine Anfrage offenkundig unbegründet ist, wird in den meisten Fällen nicht einfach herauszufinden sein. Bemerkenswert ist, dass Gebühren auch im Falle „häufiger Wiederholungen“ auferlegt werden können, und zwar unabhängig davon, ob die Anfrage begründet war. Wer also Verstöße gegen Datenschutz beanstandet, riskiert die Auferlegung einer Gebühr auch dann, wenn die Beanstandung zu Recht erfolgte.

Die Ausgestaltung der Ermächtigung zur Auferlegung der Gebühr als Ermessenvorschrift lässt indessen eine flexible Handhabung zu. Insbesondere kann bei der Beurteilung der offenkundigen Unbegründetheit der Anfrage nach der Person des Anfragenden differenziert werden, ob diese juristische Vorkenntnisse hat oder juristische Laie ist. Die Formulierung des Gesetzes lässt den Schluss zu, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Anfrage offenkundig unbegründet war, auf die objektive Sach- und Rechtslage ankommt und nicht auf die subjektive Sicht des Anfragenden. Das alte Recht BDSG a.F. (bis 24.05.2018) beinhaltete keine Regelung zur Auferlegung einer Gebühr für unbegründete Anfragen oder exzessive Wiederholungen, sodass zunächst eine Verwaltungspraxis und sodann Gerichtsentscheidungen zu der Norm abzuwarten sind.

Mit Absätzen 3 und 4 wird Artikel 46 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Die Regelungen in Absätzen 2 bis 4 entsprechen Artikel 57 Absatz 2 bis 4 DSGVO.

 

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