BDSG 2018 – § 13 – online-Kommentar

§ 13 Rechte und Pflichten

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

  1. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
  2. Grundrechte verletzen.

Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Kommentar

§ 13 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

§ 13 bestimmt die Rechte und Pflichten des Bundesbeauftragten. Die Neuregelung im BDSG 2018 übernimmt im Wesentlichen die Vorschriften der Vorgängerregelung nach § 23 Absatz 2 bis 6 und 8 BDSG a. F.

Absatz 1 Satz 1 verbietet sämtliche nicht mit dem Amt vereinbare Tätigkeiten. Das Verbot gilt sowohl für entgeltliche als auch für unentgeltliche Tätigkeiten. Die Regelung entspricht dem Wortlaut von Artikel 52 Absatz 3 DSGVO, vgl. auch Artikel 42 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 1 Satz 2 und 3 verbieten die anderweitige Amtsausübung, das Betreiben eines Gewerbes und die Berufsausübung sowie Tätigkeiten im Aufsichts- oder Verwaltungsrat von Unternehmen und der Bundesbeauftragte darf nicht einer Regierung oder gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Bundes angehören und er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Die Regelung entspricht § 23 Absatz 2 BDSG a. F. Es handelt sich um eine Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Ausübung mit dem Amt nicht zu vereinbarender Handlungen und Tätigkeiten (Satz 1) in Umsetzung von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f zweiter Satzteil DSGVO und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f zweiter Satzteil der Richtlinie (EU) 2016/680. Nach dem Wortlaut der Norm ist dem Bundesbeauftragten die unentgeltliche Gutachtenerstellung gestattet und ebenso die entgeltliche Gutachtenerstellung in Gerichtsverfahren.

Absätze 2 bis 6 entsprechen der Vorgängerregelung § 23 Absatz 3 bis 6 und 8 BDSG a. F.

Absatz 2 sieht eine Mitteilungspflicht des Bundesbeauftragten für Geschenke vor. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der Pflichten und Handlungsverbote, was den Mitgliedsstaaten vorbehalten ist (Artikel 52 Absatz 3 und 54 Absatz 1 Buchstabe f zweiter Satzteil DSGVO, Artikel 42 Absatz 3 und 44 Absatz 1 Buchstabe f zweiter Satzteil der Richtlinie (EU) 2016/680). § 23 Absatz 3 BDSG a. F. wurde unverändert übernommen.

Absatz 3 hat das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten und seiner Mitarbeiter zum Gegenstand. Es handelt sich um eine Konkretisierung der Ausgestaltung der Aufsichtsbehörden im Sinne einer effektiven Aufgabenwahrnehmung und steht in Kontext zur Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 4. § 23 Absatz 4 BDSG a. F. wurde wortgleich übernommen.

Absatz 4 regelt die Verschwiegenheitspflicht und setzt Artikel 54 Absatz 2 DSGVO und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 um. § 23 Absatz 5 BDSG a. F. wurde wortgleich übernommen.

Absatz 5 trifft Regelungen zur Zeugenaussage und Einschränkungen. Das war bereits Gegenstand von § 23 Absatz 6 BDSG a. F., der wortgleich übernommen wurde. Die Regelungen zur Zeugenaussage stehen in unmittelbarem Zusammenhang zum Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 3 und der Verschwiegenheitspflicht Absatz 4 des Bundesbeauftragten.

Absatz 6 enthält eine Kombination des Regelungsgehalts aus § 12 Absatz 3 und § 23 Absatz 8 BDSG a. F. und erweitert das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beistands- und Unterrichtungspflichten des Bundesbeauftragten gegenüber Finanzbehörden auf die Landesbeauftragten für den Datenschutz durch eine Erstreckung der Ausnahme nach Absatz 4 Satz 4.

 

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