BDSG 2018 – § 12 – online-Kommentar

§ 12 Amtsverhältnis

(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.

(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.

Kommentar

§ 12 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung, den Beginn und das Ende des Amtsverhältnisses des Bundesbeauftragten.

Absatz 1 enthält in unveränderter Fassung den bisherigen § 22 Absatz 4 Satz 1 BDSG a. F. Für den Bundesbeauftragten ist ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eigener Art vorgesehen, was in dienstrechtlicher Hinsicht der Absicherung der Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten dienen soll. EU-rechtlich handelt es sich um eine Konkretisierung der Amtsstellung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 2 regelt Beginn und Ende der Amtszeit des Bundesbeauftragten. Unionsrechtliche Vorgaben dazu finden sich in Artikel 53 Absatz 3 f., 54 Absatz 1 Buchstabe c, d und f DSGVO und Artikel 43 Absatz 3 und 4, 44 Absatz 1 Buchstabe c, d und f der Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde beginnt. Die Regelung ist wortgleich mit § 23 Absatz 1 Satz 1 BDSG a. F. und stellt eine Konkretisierung und Ausgestaltung des Ernennungsverfahrens des Leiters der Aufsichtsbehörden dar (Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/680).

Absatz 2 Satz 2 bis 6 regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Beendigung des Amtsverhältnisses und der Amtsenthebung (Artikel 53 Absatz 3 und 4, 54 Absatz 1 Buchstabe f a.E. DSGVO und Artikel 43 Absatz 3 f., Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f letzter Satzteil der Richtlinie (EU) 2016/680). Die Regelungen über die Beendigung des Amtsverhältnisses und die Amtsenthebung orientieren sich an § 23 Absatz 1 Satz 2 bis 6 BDSG a. F., haben aber unionsrechtlich vorgesehene Anpassungen erfahren.

Absatz 2 Satz 2 behandelt Gründe für die Beendigung des Amtsverhältnisses. Diese können der Ablauf der Amtszeit des Bundesbeauftragten oder dessen Rücktritt sein. Die Regelungen stehen im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 DSGVO und Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Unionsrechtlich ist als Beendigungsgrund außerdem eine verpflichtende Versetzung in den Ruhestand vorgesehen (Artikel 53 Absatz 3 DSGVO und Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680). Dieser Beendigungsgrund wurde aufgrund der Ausgestaltung des Amtes als öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eigener Art nicht übernommen.

Die zuvor in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BDSG a. F. geregelte Entlassung des Bundesbeauftragten ist nicht mehr vorgesehen, vielmehr wird die Beendigung einheitlich in Absatz 2 Satz 3 im Wege der Amtsenthebung geregelt. Diese Regelungssystematik entspricht Artikel 53 Absatz 3 f. DSGVO und Artikel 43 Absatz 3 f. Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 2 Satz 3 sieht ein Amtsenthebungsverfahren durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Voraussetzung der Amtsenthebung ist Amtsenthebung ist eine schwere Verfehlung oder die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die weitere Wahrnehmung des Amtes. Auf die nach altem Recht maßgeblichen Entlassungsgründe eines Richters auf Lebenszeit (§ 23 Absatz 1 Satz 3 BDSG a. F.) kommt es nicht mehr an. Die Änderung ist zurückzuführen auf Artikel 53 Absatz 4 DSGVO, Artikel 43 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680. angepasst werden, der eine.

Absatz 2 Satz 4 und 5 enthalten weitere Regelungen zum Verfahren der Amtsenthebung; die Amtsenthebung wird durch Aushändigung der vollzogenen Urkunde durch den Bundespräsidenten wirksam. Unionsrechtlich ist die Ausgestaltung zurückzuführen auf Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f letzter Satzteil DSGVO, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f letzter Satzteil der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Regelungen orientieren sich an § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 BDSG a. F.

Absatz 2 Satz 6 verpflichtet den Bundesbeauftragten zur Weiterführung des Amtes bis zur Ernennung eines Nachfolgers. Die Pflicht zur Weiterführung des Amtes ist auf sechs Monate begrenzt. Dadurch soll dem ausscheidenden Bundesbeauftragten Planungssicherheit gegeben werden. Wird binnen der sechs Monate kein Nachfolger ernannt, erfolgt die Vertretung durch den Leitenden Beamten nach Absatz 3.

Weitere Regelungen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten des Bundesbeauftragten sind nicht vorgesehen; diese bestimmen sich nach allgemeinen beamten- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Von der unionsrechtlichen Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht (vgl. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/680).

Absatz 3 regelt die Vertretungsbefugnis und übernimmt die bisherige Vertretungsregelung gemäß § 22 Absatz 6 BDSG a. F. Im Falle der Verhinderung ist die Wahrnehmung der Rechte des Bundesbeauftragten durch den Leitenden Beamten ist vorgesehen und dient der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit bei Abwesenheit, vgl. Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a und d DSGVO, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Besoldung, Versorgung und sonstigen Bezüge des Bundesbeauftragten. Vorgesehen ist die Besoldungsgruppe B11, was einem Grundeinkommen von monatlich 13.746,32 Euro entspricht (2017). Die Regelung entspricht wortgleich § 23 Absatz 7 BDSG a. F. Die Regelungen befassen sich im weiteren Sinne mit der Errichtung der Aufsichtsbehörden und dem Verfahren der Ernennung des Leiters der Aufsichtsbehörde und sind zurückzuführen auf Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a und c DSGVO, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und c der Richtlinie (EU) 2016/680).

 

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