Arbeitgeberbescheinigung Vermeidung Fahrverbot

(Briefkopf des Unternehmens)

Knöblingen, den 02.05.2017

Bußgeldbescheid vom 02.02.2017, Az. XXX

Arbeitgeberbescheinigung zu drohender Kündigung bei Fahrverbot – zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde und bei Gericht

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr Max Muster ersuchte mich bezüglich der oben genannten Bußgeldsache um die Erteilung einer Arbeitgeberbescheinigung. Ich nehme den gravierenden Geschwindigkeitsverstoß von Herrn Muster und das angeordnete Fahrverbot von drei Monaten zur Kenntnis und bin darüber gleichermaßen erschüttert wie enttäuscht. Ich möchte darum bitten, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen bzw. dieses auszuheben. Herr Muster ist bei mir als Servicetechniker ausschließlich im Außendienst beschäftigt. Als solcher nimmt er bei Kunden im Umkreis von 20 bis 300 Kilometern um den Sitz meines Unternehmens täglich 4 bis 7 Service- und Wartungstermine für Windenergieanlagen wahr, die zeitlich eng getaktet sind und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden können. Die Benutzung eines Taxis oder eines anderweitigen Fahrdienstes scheidet aus, da der Service- und Wartungseinsatz die Benutzung eines speziellen Service- und Wartungsfahrzeugs mit Spezialgeräten und Spezialwerkzeug erfordert, welches nicht mit einem normalen Pkw transportiert werden kann und welches zum Teil fest in das Einsatzfahrzeug installiert ist. Eine Freistellung von Herrn Muster für die dreimonatige Dauer des Fahrverbots kommt nicht in Betracht; ich müsste ihm den Arbeitsvertrag kündigen. Im Unternehmen sind vier weitere Servicetechniker beschäftigt. Herr Muster ist der jüngste im Betrieb tätige Mitarbeiter und er hat die geringste Betriebszugehörigkeit. Ein Einsatz von Herrn Muster im Unternehmen ist an anderer Stelle nicht möglich, da es im Betrieb keine anderen Stellen gibt, auf denen er eingesetzt werden könnte. Buchhaltung, Kundenkontakt und Akquise übernehme ich persönlich und die Aufgaben von Herrn Muster können nicht von anderen Mitarbeiten übernommen werden, da diese mit einem Vorlauf von einem Jahr fest für Wartungstermine verplant sind und deshalb unabkömmlich sind. Hinzu kommen noch Noteinsätze, die von den Mitarbeiten außerplanmäßig zu bewältigen sind.

Im Laufe der nächsten Monate wird es Herrn Muster nicht möglich sein, für die Dauer des Fahrverbots Urlaub zu nehmen, denn der Urlaubsanspruch von 25 Werktagen jährlich genügt nicht und kann zudem nicht am Stück genommen werden, ohne dass der Betrieb Schaden nimmt, denn erfahrungsgemäß treten gerade in den Monaten April bis Dezember verstärkt außerplanmäßige Einsätze auf. Der aus betrieblicher Sicht längstmögliche zusammenhängende Urlaub kann für die Dauer von drei Wochen gewährt werden. Für ergänzende Darlegungen und die Vertiefung der Ausführungen stehe ich – gern auch als Zeuge vor Gericht – zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Knaus