AG Rostock, Urteil vom 03.09.2015 – 41 C 233/13

Aktenzeichen 41 C 233/13

Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1) Rechtsanwalt XXX – Kläger –

2) Rechtsanwalt XXX – Drittwiderbeklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte XXX

Gegen

XXX – Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.927,21 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 192,90 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 6.557,73 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung von Anwaltshonorar, der Beklagte macht Ansprüche auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung geltend.

Gegen den Beklagten wurde in anderer Sache am 28.12.2010 durch Beschluss des Landgerichts Rostock zum Aktenzeichen 3 O 542/10 eine einstweilige Verfügung wegen geschäftsschädigen der Äußerungen erlassen. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Kläger. Die Sachbearbeitung in der Anwaltskanzlei übernahm der Drittwiderbeklagte. Dieser äußerte sich gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 19.01.2011 zu Kosten sowie in der Sache und bat um Mitteilung, ob der Beklagte ein entsprechendes Mandat erteilen wolle. Am 21.01.2011 erschien der Beklagte in den Kanzleiräumen zu einer ausführlichen Besprechung der Angelegenheit mit dem Drittwiderbeklagten und erteilte einen entsprechenden Auftrag. Insbesondere wurde auch über die Abgrenzung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerungen gesprochen. Der Beklagte leistete Zuarbeiten mit E-Mails vom 24.01.2011 und 27.01.2011. Nach Aufforderung der Gegenseite, die einstweilige Verfügung als endverbindlich anzuerkennen, und Androhung der Hauptsacheklage zeigte der Drittwiderbeklagte die Vertretung an. Zudem erstellte er unter dem 12.04.2011 eine Widerspruchsschrift zum Beschluss des Landgerichts Rostock vom 28.12.2010. Am 13.05.2011 fand eine mündliche Verhandlung am Landgericht Rostock statt. Nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen ließ der Beklagte den Widerspruch zurücknehmen. Mit Schreiben vom 16.05.2011 forderten die Gegenanwälte den Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten und zur Abschlusserklärung auf, diese gab der Beklagte letztlich ab.

Mit Schreiben vom 27.07.2011 übersandte die Kanzlei eine Gebührenrechnung über 1.927 21 € an den Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K10 Bezug genommen. Der Beklagte zahlte die Rechnung nicht, woraufhin der Kläger die Zahlung anmahnte.

Der Kläger behauptet, er sei Alleininhaber der Rechtsanwaltskanzlei XXX in Rostock. Der Drittwiderbeklagte habe den Beklagten in der Besprechung vom 21.01.2011 auf die Risiken hingewiesen wie auch darauf, dass hilfsweise zur Richtigkeit der dem Beklagten vorgeworfenen Äußerungen vorgetragen werden solle. Er habe den Beklagten dementsprechend gefragt, ob er Glaubhaftmachungs- und Beweismittel beibringen könne.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.927,21 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 20.08.2011 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 192,90 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er meint der Kläger habe den Anwaltsvertrag schlecht erfüllt. Erlasse die Kammer eines Landgerichts auf Grundlage einer Antragsschrift ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, sei davon auszugehen, dass der zuständige Richter den Sachverhalt gründlich geprüft habe. Dies impliziere, dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, der auf eine rechtliche Argumentation gestützt werde, relativ geringe Chancen habe. Er habe darauf hinweisen müssen, dass ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass das Gericht von seiner Rechtsauffassung nicht abweiche. Die Widerspruchsschrift sei substanzlos und habe nicht erarbeitet werden dürfen. Der Widerspruch sei ohne Rücksprache mit ihm an das Gericht gesandt worden. Zudem sei ein nicht relevantes BGH-Urteil zitiert worden. Er behauptet, bei entsprechender Aufklärung durch den Drittwiderbeklagten würde er von der Einlegung des Widerspruchs abgesehen haben. Insoweit sei ihm ein Schaden entstanden in Höhe der streitgegenständlichen Kosten sowie der Kosten der Gegenseite für die mündliche Verhandlung. Der Beklagte erklärt hiermit hilfsweise die Aufrechnung. Zudem macht er den Anspruch im Weg der Drittwiderklage geltend und beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, den Beklagten von streitgegenständlichen Forderungen des Klägers von 1.927,21 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 sowie weiterer 192,90 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 freizustellen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet.

a) Der Kläger hat Anspruch auf Anwaltshonorar für die vorgerichtliche und gerichtliche Vertretung nach den §§ 611, 675 BGB, 2 ff. RVG. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich jedenfalls aus dem Abtretungsvertrag vom 17.10.2013 (Anlage K16 GA 110) und wird ausweislich der Drittwiderklage (GA 123: „Kanzlei des Klägers”) offenbar auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Mandate zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilte der Beklagte unstreitig. Die Mandate sind beendet (§ 8 RVG), der Kläger übersandte dem Beklagten eine Honorarrechnung (§ 10 RVG). Diese ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Honoraranspruch ist nicht wegen Schlechterfüllung „gemindert”. Eine Minderung oder andere Gewährleistungsrechte sieht das Dienstvertragsrecht nicht vor.

b) Der Anspruch ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnung nach den §§ 387, 389 BGB erloschen.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags nach § 280 BGB nicht zu.

Der Schadenersatz fordernde Mandant hat die Voraussetzungen des Anspruchs zu beweisen, insbesondere Pflichtverletzungen der beauftragten Anwälte. Die Behauptung des Anwalts, er habe den Mandanten aufgeklärt, muss der Mandant widerlegen (BGH VersR 2008, 556).

Soweit der Widerspruch ausschließlich auf Rechtsfehler gestützt ist, stellt dies einen Anwaltsfehler nicht dar. Einerseits ist es unzutreffend, dass ein solcher Widerspruch per se geringe Erfolgschancen habe. Andererseits hat der Kläger vorgetragen, der Drittwiderbeklagte habe dem Beklagten geraten, auch zur Sache die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen, dieser habe dann aber Glaubhaftmachungs- und Beweismittel nicht benannt. Der Beklagte hat für die behauptete unzureichende Aufklärung zulässigen Beweis nicht angetreten. Soweit er eigene Parteivernehmung anbietet, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Weder hat die Klägerseite der Parteivernehmung des Beklagten zugestimmt (§ 447 ZPO) noch ist ein Anbeweis im Sinn des § 448 ZPO geführt.

Es ist auch kein Anwaltsfehler, dass überhaupt Widerspruch eingelegt wurde. Die Widerspruchsschrift ist nicht substanzlos, sondern setzt sich mit relevanten Rechtsfragen auseinander. Eine nochmalige Rücksprache mit dem Beklagten war nicht erforderlich, so dass es einer Beweiserhebung zu der klägerseits behaupteten Übersendung nicht bedarf. Für eine unzureichende Aufklärung bietet der Beklagte wiederum keinen zulässigen Beweis an.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 11.08.2015 und 18.08.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

c) Der Beklagte schuldet – weil er mit der Mahnung in Verzug kam – Zinsen (§§ 286, 288 BGB).

Zudem hat er als Verzugsschadenersatz die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers für die Durchsetzung der Honorarforderung zu tragen (§§ 280. 286 BGB) und diese zu verzinsen (§§ 286, 288 BGB). Den Betrag hat der Kläger mit 192,90 € zutreffend berechnet.

2. Die Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Nach den obigen Ausführungen ist eine nach § 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtende Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags nicht festzustellen.

3. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Das Gericht setzt folgende Werte an;

Klage 1.927,21 €

Hilfsaufrechnung 2.510,41 €

Drittwiderklage 2.120.11 €

Summe 6.557,73 €

Anders als im Rahmen des Zuständigkeitsstreitwerts (§ 5 ZPO) führen Hilfsaufrechnung und Drittwiderklage zur Erhöhung des Streitwerts. Für die Hilfsaufrechnung ergibt sich dies aus § 45 Abs. 3 GKG, dabei ist über die gesamte Gegenforderung von (1.927,21 € + 583,20 € =) 2.510,41 € eine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen (§ 322 Abs. 2 ZPO). Für die Drittwiderklage folgt die Streitwerterhöhung aus § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Weder Klage und Drittwiderklage noch Hilfsaufrechnung und Drittwiderklage betreffen denselben Gegenstand im Sinn des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, weil – auch wenn eine gesamtschuldnerische Haftung bestehen würde – der Schadenersatzanspruch gegen verschiedene Personen gerichtet ist. Dabei ist die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten im Widerklageantrag keine Nebenforderung im Sinn des § 43 GKG, sondern Teil des Schadenersatzanspruchs. Es ergibt sich ein Wert von (1.927,21 € + 192,90 €=) 2.120,11 €.

Rechtsbehelfsbelehrung [ … ]

Unterschrift