AG Güstrow, Urt. v. 03.06.2016 – 63 C 283/15

Aktenzeichen: 63 C 283/15

Amtsgericht Güstrow

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX – Kläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

gegen

XXX – Beklagter – Prozessbevollmächtigte: XXX

hat das Amtsgericht Güstrow durch den Direktor des Amtsgerichts XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2015 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.231,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2015 sowie weitere 179,27 € als Nebenforderung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckbaren Betrags. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.231,79 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Am 17.06.2013 ließ der Kläger seinen Diesel-Pkw zur Werkstadt des Beklagten schleppen, um von diesem die Ursache für das Liegenbleiben feststellen zu lassen. Der Beklagte stellte einen Motorschaden fest. In Absprache mit dem Beklagten erwarb der Kläger einen Motor für 1.709,40 €. Der Motor wurde direkt an den Beklagten am 10.07.2013 versandt und von diesem in das Fahrzeug des Klägers eingebaut. Dabei wurden sämtliche andere Altteile des vorhergehenden Motors verbaut. Im Anschluss startete der Beklagte den Motor. Nach seinen Angaben lief der Motor ca. 20 Sekunden ohne Anzeichen für Probleme. Dann fing er an zu nageln. Der Beklagte stellte sodann fest, dass die Injektoren 3 und 4 nicht die erforderliche Einspritzleistung erbrachten. Wegen der Geräuschentwicklung des Motors setzte er sich auch mit dem Verkäufer des Motors in Verbindung, dieser wies daraufhin, dass die Injektoren gewechselt bzw. geprüft werden müssen. Der Verkäufer sendete dem Beklagten 2 gebrauchte und ungeprüfte Injektoren zu. Der Beklagte baute diese Injektoren ein und startete den Motor erneut. Der Motor nagelte immer noch. Der Beklagte schlug dem Kläger vor, die Injektoren prüfen zu lassen, was von einer Fachwerkstadt durchgeführt werden müsste. Eine entsprechende Prüfung wurde beauftragt. Im Rahmen der Prüfung stellte sich heraus, dass die Injektoren nicht im Rahmen der erforderlichen Toleranzen funktionierten. Auf Anraten des Beklagten erwarb der Kläger daraufhin 4 neue Injektoren zu einem Preis von 1.193,23 €. Die neuerworbenen Injektoren wurde vom Beklagten verbaut. Der Motor lief danach aber immer noch nicht ordnungsgemäß. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, die Hochdruckdieselpumpe müsse gewechselt werden, da diese defekt sein könnte. Der Verkäufer des Motors übersandte daraufhin kostenfrei 2 ungeprüfte Hochdruckdieselpumpen ohne Gewähr für deren Funktionalität. Die Dieselpumpen wurden ebenfalls verbaut. Der Motor lief immer noch nicht einwandfrei. Der Beklagte ließ den Motor daraufhin endoskopisch untersuchen. Es wurde festgestellt, dass die Zylinder 1 und 3 einen Kolbenfresser aufwiesen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Schaden schon bei der Lieferung des Motors vorgelegen habe. Der Kläger zahlte für die Tätigkeit des Beklagten am 04.07.2013 einen Betrag in Höhe von 1.800,00 €, am 19.07.2013 einen Betrag in Höhe von 500,00 €, am 25.07.2013 einen Betrag in Höhe von 700,00 €, am 22.08.2013 einen Betrag in Höhe von 900,00 €, am 23.08.2013 einen Betrag in Höhe von 300,00 € und am 24.09.2013 einen Betrag In Höhe von 241,19 €. Mit Schreiben vom 23.04.2015 trat der Kläger vom Reparaturauftrag zurück und verlangte unter Anrechnung der Kosten für den Motor eine Rückzahlung in Höhe von 2.731,79 € bis zum 27.04.2015. Eine Zahlung erfolgte nicht. Das Fahrzeug verblieb auf dem Gelände des Beklagten.

Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte hätte vor dem Einbau und nach dem erstmaligen Starten des Motors nach dem Einbau diesen prüfen müssen. Da der gelieferte Motor Vorschäden aufwies seien sämtliche Arbeiten des Beklagten und Ersatzbeschaffungen für ihn nutzlos gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.731,79 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 sowie weitere 179,27 € als Nebenforderung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den weiteren Schaden an seinem Fahrzeug Mazda 6 mit dem amtlichen Kennzeichen GÜ-XXX, der entstanden ist, in der Zeit vom 17.06.2013 (Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Beklagten zur Durchführung der beauftragten Reparatur) bis zur Herausgabe des Fahrzeuges an den Kläger.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger auf die erheblichen Risiken verbunden mit dem Einbau eines mitgebrachten Motors hingewiesen. Er habe darauf hingewiesen, dass er für die Funktionalität und Mangelfreiheit des mitgebrachten Motors keine Gewährleistung übernehmen könne.

Vor dem Einbau der weiteren Anbauteile habe er jeweils darauf hingewiesen, dass er die Gewährleistung für die Funktionalität nicht übernehmen könne.

Auf Antrag des Klägers wurde unter dem Aktenzeichen 60 H 2/14 ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 15.10.2014 (Anlage K8, El. 23 bis 70 d.A) ausdrücklich Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 24.02.2016.

Entscheidungsgründe

Die Klage teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen in Höhe von 2.231,79 € aus den §§ 634 Nr. 4, 284 BGB.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Reparatur seines Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist unstrittig nicht wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzt worden. Die Werkleistung ist mangelhaft. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der von dem Kläger einzubauende Motor mangelhaft war. Ein Werk ist nämlich auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller – hier dem Kläger – zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer – hier der Beklagte – kann in diesem Fall allerdings der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen (BGH, Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen XII 2R 183/05, RdNr. 19 zitiert nach Juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht jedoch nicht davon aus, dass der Beklagte seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nach dem erstmaligen Einbau des Motors nachgekommen ist. Vielmehr hat er eine notwendige Prüfung nicht vorgenommen. Der Sachverständige Siegert hat in seinem Gutachten vom 24.02.2016 ausgeführt, eine Kompressionsprüfung hätte nach dem Einbau in das Fahrzeug unproblematisch durchgeführt werden können. Dies sei bei einem verhältnismäßig geringen Zeitaufwand möglich gewesen. Den Parteien war bewusst, dass sie einen gebrauchten Motor einbauen würden. Da der erste Funktionstest bereits fehlschlug, war es naheliegend, den Motor selbst als potenzielle Fehlerquelle zu untersuchen und gegebenenfalls auszuschließen. Eine solche Prüfung drängt sich geradezu auf, wenn der Beklagte schon keine Gewährleistung für das Funktionieren des ihm unbekannten Motors übernehmen will. Diese Prüfung ist unterblieben, mit der Folge, dass der Beklagte für den Mangel verantwortlich ist.

Der Kläger kann in dieser Situation den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach den §§ 634 Nr. 4, 284 BGB geltend machen. Vergebliche Aufwendungen sind alle diejenige Investitionen, die zeitlich auf die unterbliebene Prüfung folgen. Insgesamt hat der Kläger 4.441,19 € investiert. Der Kläger hatte bis zu dem Zeitpunkt des Einbaus des Motors für diesen 1.709,40 € gezahlt und auch die Kosten für dessen Einbau in sein Fahrzeug zu tragen gehabt. Die Kosten für den Motoreinbau schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf 500,00 €. Eine entsprechende Zahlung leistete der Kläger nämlich zeitlich korrespondierend am 19.07.2013. Unter Abzug dieser notwendigen Aufwendungen errechnen sich die vergeblichen Aufwendungen auf die zugesprochenen 2.231,79 €.

Entgegen der ursprünglich vom Kläger vertretenen Meinung, war der Motor nicht schon im Lieferzustand, also nicht in das Fahrzeug verbaut, zu prüfen. Der Sachverständige Siegert hat zwar die technische Möglichkeit hierzu dargelegt aber auch deutlich formuliert, eine Kompressionsprüfung sei im nicht eingebauten Zustand eher nicht zu befürworten.

Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Gewährleistung für seiner Werkleistung jeweils ausschließen wollen, ist dies unerheblich. Die würde ihm nämlich nicht von der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht entbinden.

2. Die Klage war in Bezug auf den Feststellungsantrag abzuweisen. Der Kläger hat keine Gründe dargelegt, wieso das Fahrzeug auf dem Gelände des Beklagten verbleiben musste bzw. wieso der Beklagte für die möglicherweise im Laufe der Zeit eingetretene Verschlechterung des Fahrzeugszustandes verantwortlich sein sollte. Insbesondere hat der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm Sicherungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sein sollten.

3. Die Entscheidung bezüglich der Nebenforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 280 BGB.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, weil im Rahmen dieses Verfahrens nicht die streitrelevanten Fragen beantwortet wurden, Die Kostenquote errechnet sich auf einen Streitwert In Höhe von 3.231,79 €, wobei der Feststellungsantrag mit 500,00 € bemessen wurde.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkelt beruht auf den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

XXX

Unterschrift