8% – Flüchtlingsheim in der Nachbarschaft

Als so genannter Umfeldmangel können Beeinträchtigungen durch ein benachbartes Flüchtlingsheim die Minderung der Miete rechtfertigen. Konkret ging es um Lärm, Gerüche und Störungen durch Polizei- und Rettungseinsätze. Der wiederholte Einsatz eines Abpumpfahrzeugs zur Beseitigung von Abwasser, Lärm durch Auseinandersetzungen und Polizei- und Rettungseinsätze sowie Beeinträchtigungen durch Sportlärm führten dazu, dass die Mieter ihre Fenster in den Sommermonaten geschlossen halten mussten und den Balkon nur eingeschränkt benutzen konnten. Da die Minderung der Miete von Gesetzes wegen eintritt, kommt es nicht darauf an, dass der Vermieter die Beeinträchtigung nicht zu vertreten hat (§ 536 Absatz 1 BGB).

AG Berlin-Wedding, Urteil vom 13.03.2017 – 9 C 46/16

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