Dahergelaufene Staatsanwältin, widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin, durchgeknallte Staatsanwältin, geistestkranke Staatsanwältin, durchgeknallte Frau: BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15

u.U. unzulässige Schmähkritik / Beleidigung

Sachverhalt: Der mit dem Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstandene Strafverteidiger äußerte in Bezug auf die mit dem Verfahren betraute Staatsanwältin „dahergelaufene Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „geistestkranke Staatsanwältin“, und „durchgeknallte Frau“. Wegen dieser Beschimpfungen verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Beleidigung. Das Kammergericht bestätigte die Verurteilung. Hiergegen wandte sich der Strafverteidiger mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg.

Entscheidend stellte das BVerfG darauf ab, dass die Strafgerichte keine hinreichende Untersuchung der Wortbedeutung und keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin andererseits vorgenommen haben. Das war nachzuholen, wobei zu berücksichtigen ist, ob sich die Beschimpfungen von dem Ermittlungsverfahren völlig losgelöst haben oder ob der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder als Vorwand genutzt werden sollte, um die Staatsanwältin zu diffamieren.

Hintergrund: Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant. Erstens lässt das BVerfG erkennen, wie der extensiven Rechtsprechung der letzten Jahre, nach der fast alles erlaubt ist, entgegengewirkt werden kann. Wenn nämlich das Strafgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachbezug nur als Vorwand dient, um diffamieren zu dürfen, gibt die Meinungsfreiheit keinen Schutz. Bei Lichte betrachtet rudert das Gericht damit zurück, denn Vorfälle wie dieser zeigen, dass die Alles-ist-erlaubt-Rechtsprechung unschöne Auswüchse annehmen kann. Allerdings dürfte das Vorwand-Argument auf krasse Fälle beschränkt bleiben und die Gerichte müssen das hieb- und stichfest begründen, denn Mängel bei der Begründung sind regelmäßig gleichbedeutend mit der Verkennung der Grundrechte.

Zweitens ist interessant, dass das BVerfG die Persönlichkeitsrechte der Staatsanwältin abgewogen wissen möchte. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Staatsanwältin in ihrer dienstlichen Funktion tätig war und als solche beschimpft worden ist. In ihrer Funktion ist sie aber selbst Teil des Staates, auf den die Grundrechte, die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, nicht anzuwenden sind. Der Staatsanwältin steht daher kein grundrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG) zu, welches in die Abwägung eingestellt werden könnte. Für sie käme daher ggfls. das Rechtsstaatsprinzip zum tragen, welches wohl erst bei einer Funktionsbeeinträchtigung als Gegengewicht zur Meinungsfreiheit angesehen werden kann.

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15

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