30% – Wassereinbruch in Keller

Ist ein Keller aufgrund eines Wassereinbruchs unbenutzbar, kann eine Minderung der Miete um bis zu 30% gerechtfertigt sein. Im entschiedenen Fall kam es maßgeblich darauf an, dass der Keller für die Einrichtung einer Naturheilpraxis geeignet sein sollte und mit 40 Quadratmetern relativ groß im Verhältnis zur Restfläche (104 Quadratmeter) ausfiel.

LG Berlin, Urteil vom 21.11.2006 – 64 S 193/06

Zur Übersicht: Mietminderung aktuell