30% – Belastung der Raumluft mit krebserregende Stoffen, Naphtalin

Wird in einer Mietwohnung der Grenzwert des als krebserregend geltenden Stoffes Naphtalin überschritten, ist darin ein den Mietgebrauch beeinträchtigender Mangel der Mietsache zu erblicken. Das Vorhandensein eines solchen Stoffes rechtfertigt hingegen nicht stets die Minderung der Miete um 100%, wenn ein mit der Nutzung der Wohnung verbundenes normales Lüftungsverhalten die Belastung unter den Grenzwert senken kann. Im entschiedenen Fall bewohnte der Mieter die Wohnung nicht mehr und konnte dementsprechend nicht mehr entsprechend lüften. Der Mieter stützte sich auf ein Gutachten, das die Unbewohnbarkeit der Wohnung attestierte. Das Gericht folgte dem Privatgutachten – dabei handelt es sich um ein von einer Partei privat, also außerhalb des Gerichtsverfahrens, eingeholtes Gutachten – nicht.

LG München I, Urteil vom 6. 12. 2012 – 14 S 12138/12

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