Beweislast für Schäden bei Abstellen des gemieteten PKW auf Parkplatz des Vermieters (LG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2016 – 309 S 38/15)

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage der Beweislast für die unbeschädigte Rückgabe eines angemieteten PKW durch Abstellen des PKW auf dem Parkplatz des Vermieters zu entscheiden. Geklagt hatte die Vermieterin eines PKW auf Schadensersatz aufgrund der Rückgabe eines beschädigten PKW. Die Beklagten hatten von der Klägerin einen PKW gemietet und diesen noch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer auf dem zur Filiale der Klägerin gehörenden frei zugänglichen Hof zum Zwecke der Rückgabe abgestellt. Nach den wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin war das Fahrzeug während der Geschäftszeit in der Vermietstation zurückzugeben, in der auch die Anmietung erfolgte. Nachdem die Beklagten das Fahrzeug auf dem Hof der Klägerin abstellten, stellte die Klägerin Schäden an dem Fahrzeug fest und verlangte von den Beklagten Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht. Es ging davon aus, dass die Beklagten die Beweislast für die Rückgabe des unbeschädigten Fahrzeugs tragen. Im Zusammenhang mit den von der Klägerin festgestellten Schäden konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen, dass das angemietete Fahrzeug bei Rückgabe an die Klägerin unbeschädigt war. Das Amtsgericht gab daher der Klage auf Schadensersatz statt. Einer der Beklagten legte hiergegen Berufung vor dem LG Hamburg ein. In seinem Beschluss vom 15.11.2016 teilte das LG Hamburg mit, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Als Begründung führte es aus, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Insbesondere sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten die Beweislast für die unbeschädigte Rückgabe des von ihr angemieteten Fahrzeugs tragen. Grundsätzlich trägt zwar der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, hier also die Klägerin. Im Mietrecht kommt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Umkehr der Beweislast, so verhält es sich nach Auffassung des LG Hamburg auch hier. Eine Beweislastumkehr bei Nutzungsverhältnissen, hierzu gehört das Mietverhältnis, sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schaden „im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist“ (BGH NJW-EE, 2005, 381). Hier geht das LG Hamburg davon aus, dass der festgestellte Schaden am Fahrzeug durch Mietgebrauch entstanden ist, da das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Abstellens auf dem Hof der Klägerin durch das Abstellen nicht beendet wurde, sondern über den Zeitpunkt des Abstellens fortdauerte. Das vertraglich vereinbarte Ende der Mietdauer war zu einem späteren Zeitpunkt. Der Einwand der Beklagten, ein Mitarbeiter habe ihnen auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Fahrzeug auch außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Hof der Klägerin abgestellt werden könne, sei unbeachtlich, so das LG Hamburg. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten die eindeutige Regelung, dass das Fahrzeug während der Geschäftszeit in der jeweiligen Vermietstation zurückzugeben ist. Zudem waren anderweitige Sonderregelungen durch gesonderte Abreden nur im Mietvertrag zulässig. Eine solche Sondervereinbarung gab es hier jedoch nicht. Die mündliche Aussage des Mitarbeiters zur Rückgabe durch Abstellen auf dem Hof stellt daher in jedem Fall keine solche Sondervereinbarung dar, so das LG Hamburg. Das LG Hamburg weist weiter darauf hin, dass die Möglichkeit des Abstellens des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Vermieters lediglich ein Entgegenkommen des Vermieters darstellt, aber keinesfalls zur Beendigung des Mietverhältnisses führt. Das Vertragsende wird damit nicht vorverlagert. Das Mietverhältnis endet erst dann, wenn der Vermieter das Fahrzeug tatsächlich entgegen nimmt, spätestens mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer. Bis zu diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug noch im Mietgebrauch befindet, was zu einer Umkehr der Beweislast führt, so das LG Hamburg. Die unbeschädigte Rückgabe des Fahrzeugs konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen. Insbesondere reiche nicht aus, dass die Beklagten Beweis dahingehend angeboten haben, sich nach Abstellen auf dem Hof von der Nichtexistenz weiterer seit der Anmietung neu hinzu gekommener Schäden überzeugt zu haben. Dieses Beweisangebot ist nach Auffassung des LG Hamburg nicht ausreichend, um den Beweis zur unbeschädigten Rückgabe des Fahrzeugs zu führen. Erforderlich wäre der Nachweis gewesen, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs durch die Klägerin bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses keine weiteren Schäden vorgelegen haben. Diesen Beweis konnten die Beklagten nicht führen, was das Amtsgericht in seinem stattgebenden Urteil zu Recht feststellte. Das LG Hamburg beabsichtigte daher gemäß Beschluss vom 15.11.2016 die Berufung zurückzuweisen.

LG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2016 – 309 S 38/15

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