Nachbar gegen Schule: Lärm-Richtwerte und Kinderlärm-Privilegierung bei Schulsport (OVG Rh-Pf, Beschl. v. 08.03.2018 – 8 A 11829/17)

Lärm von Spielplätzen und Sportanlagen stellt für Anwohner oft ein großes Ärgernis dar. Die Klarstellung des Gesetzgebers, dass es sich bei Kinderlärm nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, macht es Nachbarn nicht einfacher (§ 22 Absatz 1a Satz 1 BImSchG). Denn oft wird diese Norm voreilig genannt, um gestörten Nachbarn zu zeigen, dass sie keine Chance haben. Tatsächlich lohnt sich aber ein genaueres Hinsehen:

Die Kläger haben sich bei der Stadt über Lärm beschwert, der von einem städtischen Schulsportplatz ausging und verlangten Maßnahmen gegen Lärm. Besonders störend waren die Fußballtore aus Aluminium sowie die Basketballanlage und die Ballfangzäune, welche bei Auftreffen von Bällen laute Geräusche verursachen. Die Stadt ging zwar mit den Nachbarn Gespräche zur Verbesserung der Situation ein, lehnte aber Maßnahmen an den Einrichtungen ab. Die Nachbarn klagten. Ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße): Eine Anwendung der für Kinderlärm geltenden Privilegierung gemäß § 22 Absatz 1a BImSchG scheidet zwar aus, da auch Kinder über 14 Jahre den Sportplatz benutzen. Die Lage des klägerischen Hauses sei aber durch den angrenzenden Sportplatz bereits vorgeprägt, was bei einer Gesamtabwägung zum Nachteil der Kläger zu berücksichtigen war. Als Maßstab für die Zumutbarkeit des Lärms zog das Gericht § 22 BImSchG heran. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit das nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, und unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ob der Lärm die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls. Normalerweise sind für die Ermittlung der Zumutbarkeit Richtwerte anzuwenden. Die hier in Betracht zu ziehende Sportstätten-Verordnung (18. BImSchV) enthält zwar solche Richtwerte, sie findet aber keine Anwendung, da Schulsportanlagen privilegiert werden (§ 5 Absatz 3 Satz 2 18. BImSchV). Dementsprechend war allein eine unter Einbeziehung aller Umstände durchzuführende Abwägung maßgeblich, die letztlich zu dem Ergebnis führte, dass der beklagten Stadt keine weitergehenden Maßnahmen abverlangt werden können.

Hintergrund: Die Entscheidung behandelt eine Reihe interessanter Rechtsfragen zum Konfliktfeld zwischen Sportlärm und Nachbarn. Dazu zählt, dass das Privileg nach § 22 Absatz 1a BImSchG nur für Kinderlärm gilt und bereits dann nicht eingreift, wenn Kinder den Sportplatz benutzen, die älter als 14 Jahre alt sind. Dabei kommt es nicht allein auf die Bestimmung an, sondern auf die gelebte Praxis. Wenn sich beispielsweise ein Spielplatz zum Treffpunkt für Jugendliche etabliert, ändert ein Schild „nur für Kinder unter 14“ nichts am Wegfall der Privilegierung. Bei Sportlärm sind zwar grundsätzlich die Richtwerte der 18. BImSchV anzuwenden. Diese enthält aber wiederum eine Privilegierung für schulische Sportstätten, sodass es bei der allgemeinen Abwägung nach § 22 BImSchG bleibt. Dabei ist zu beachten, dass die Privilegierung für Schulsport dann wegfällt, wenn der Sportplatz auch außerschulisch genutzt wird, z. B. durch Vereine oder für jedermann zugänglich ist. Der Wegfall der Privilegierung nach der 18. BImSchV gilt dann allerdings nicht insgesamt, sondern nur für Sportlärm ohne Schulbezug. Aber selbst dann sind Nachbarn nicht schutzlos, da nach § 22 Absatz 1 BImSchG vermeidbare Störungen zu unterlassen sind. Die Sportgeräte müssen daher nach dem Stand der Technik geeignet sein, vermeidbare Störungen zu unterbinden. Dazu können Fangnetze für Bälle ebenso gehören wie die technische Entkopplung bei Ballwänden. In dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall waren die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden. Mit den verbleibenden Beeinträchtigungen müssen die Nachbarn leben.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2018 – 8 A 11829/17