Urlaubsansprüche aus Elternzeit – Verfall zum 31.03. des Folgejahres (LAG BW, Urt. v. 07.07.2017 – 9 Sa 10/17)

Urlaubsansprüche, die in der Elternzeit entstanden sind, verfallen ebenso wie alle anderen Urlaubsansprüche zum 31.03. des Folgejahres, § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG. Dies gilt natürlich nur, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche für die Dauer der Elternzeit gemäß § 17 Absatz 1 BEEG nicht gekürzt hat. Eine entsprechende Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG B-W) in seinem Urteil vom 07.07.2017 (9 Sa 10/17).
Die Parteien stritten um Urlaubsabgeltung nach zwei Elternzeiten. Die Klägerin war von 2005 bis 2016 bei der Beklagten als Bürokraft beschäftigt. Ab Oktober 2010 befand sie sich durchgängig bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses im Mai 2016 in zwei aufeinander folgenden Elternzeiten. Ob eine Kürzung der Urlaubsansprüche während der Elternzeit durch die Beklagte gemäß § 17 Absatz 1 BEEG erfolgte, ist streitig. Für die Jahre der Elternzeit erhielt die Klägerin von der Beklagten Lohnabrechnungen, in denen der Jahresurlaubsanspruch mit 0 angegeben war. In der Lohnabrechnung für das Jahr 2010 hatte die Beklagte einen anteiligen Urlaubsanspruch, rechnerisch gekürzt um die auf die Elternzeit entfallenen Tage. Im Jahr 2016 machte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013-2016 geltend, was die Beklagte unter Verweis auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Absatz 1 BEEG ablehnte. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht und begehrte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 bis 2016. Die Beklagte war der Auffassung, dass etwaige Urlaubsansprüche der Klägerin in jedem Fall gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG verfallen sind. Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab. In Bezug auf einen Teilurlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2016 gab es der Klägerin Recht und sprach ihr hierfür Urlaubsabgeltung zu. Etwaige Urlaubsansprüche für die Jahre zuvor sind auf jeden Fall am 31.03. des Folgejahres gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG verfallen, so das Arbeitsgericht. In Bezug auf die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche für das Jahr 2016 sei eine Kürzung durch die Beklagte gemäß § 17 Absatz 1 BEEG nicht erfolgt. Zudem sei nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses eine solche Kürzung nicht mehr möglich. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte legten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung auch für die Jahre 2011 bis 2015. Die Beklagte verlangt vollumfängliche Klagabweisung.

Das LAG B-W wies sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung zurück und bestätigte damit vollumfänglich das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Klägerin steht auch nach Auffassung des LAG B-W lediglich ein Urlaubsabgeltungsanspruch für den entstandenen anteiligen Urlaubsanspruch im Jahr 2016 zu. Die übrigen etwaigen Urlaubsansprüche aus den Vorjahren sind in jedem Fall nach § 7 Absatz 3 BUrlG zum 31.03. des Folgejahres verfallen, so auch das LAG B-W. Zunächst stellte das LAG B-W fest, dass grundsätzlich auch während einer Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen. Dies folgt schon aus der Kürzungsnorm in § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG, denn nur ein entstandener Urlaubsanspruch kann auch gekürzt werden, so die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10; BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12). Ob die Beklagte die Urlaubsansprüche für die Elternzeiten gemäß § 17 Absatz 1 BEEG gekürzt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere ist fraglich, ob in der Angabe der Urlaubsansprüche in den Lohnabrechungen mit 0 bzw. der anteiligen Angabe der Urlaubsansprüche eine Kürzung gemäß § 17 Absatz BEEG liegt, denn in der Übersendung einer Lohnabrechnung ist in der Regel keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung zu sehen (BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13). Eine Kürzung durch die Beklagte kann jedoch dahin stehen, denn Urlaubsansprüche der Klägerin für den Zeitraum der Elternzeiten von 2011 bis 2015 sind in jedem Fall jeweils zum 31.03. des Folgejahres verfallen. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum 31.12. des Jahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres, bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen, in Anspruch genommen wurde. Dem steht auch § 17 Absatz 2 BEEG nicht entgegen. Hiernach hat der Arbeitgeber Urlaub, den ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. § 17 Absatz 2 BEEG gilt nur für Urlaub des Urlaubsjahres, in dem die Elternzeit begonnen wird oder für Urlaub aus dem Vorjahr, wenn dieser bis zum 31.03. übertragen werden konnte und noch nicht verfallen ist. Auch die Tatsache, dass es sich um zwei aufeinander folgende Elternzeiten handelt, ist nach Auffassung des LAG B-W unbeachtlich. So entschied bereits das BAG in höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die nur eine Elternzeit in Anspruch nehmen, und Arbeitnehmern, deren Elternzeiten sich unmittelbar anschließen, keinen vernünftigen Grund gibt (BAG, Urteil vom 20.05.2008 – 9 AZR 219/07). Das Jahr 2013, in dem die erste Elternzeit endete und die zweite Elternzeit begann, ist daher nicht gesondert zu beurteilen, so das LAG B-W. Auch die Tatsache, dass die Inanspruchnahme des Urlaubs wegen der Elternzeit nicht möglich war, änderte nichts an dem Verfallen der Urlaubsansprüche zum 31.03. des Folgejahres. Anders ist dies bei einer lang anhaltenden Erkrankung, bei der sich der Übertragungszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert. Die Elternzeit ist mit einer lang anhaltenden Erkrankung jedoch nicht vergleichbar. Eine Erkrankung ist ein vom Willen des Arbeitnehmers unabhängiger Zustand. Bei einer Elternzeit tritt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein, und zwar aufgrund einer Willenserklärung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Der Arbeitnehmer hat es in der Hand, ob und wie lange er eine Elternzeit beanspruchen möchte, so die Auffassung des LAG B-W. Nach alledem bestätigte das LAG B-W das Urteil des Arbeitsgerichts und lehnte einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2011 bis 2015 ab.

In Bezug auf den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2016 war auch das LAG B-W der Auffassung, dass dieser der Klägerin zusteht. Die von der Beklagten diesbezüglich eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Zu Gunsten der Klägerin ist gemäß § 5 Absatz 1 Buchst. c BUrlG ein Teilurlaubsanspruch für 4 Monate des Jahres 2016 entstanden, da das Arbeitsverhältnis im Mai 2016 endete. Eine Kürzungserklärung der Beklagten nach § 17 Absatz 1 BEEG liegt nicht vor. Wenngleich eventuell in der Lohnabrechnung mit der Angabe von 0 Urlaubstagen eine solche Kürzung gesehen werden könnte, ist diese unstreitig der Klägerin nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses zugegangen. Das LAG B-W hat daher auch die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

LAG B-W, Urteil vom 07.07.2017 – 9 Sa 10/17

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