Anspruch auf Einsicht in Rohdaten nach Geschwindigkeitsüberschreitung (AG Zossen, Beschl. v. 31.01.2018 – 11 OWi 16/18)

Verteidiger streiten sich häufig mit Behörden über die Reichweite der Akteneinsicht. Grundsätzlich haben Verteidiger das Recht, sämtliche Akten zu sichten (§ 46 OWiG, § 147 StPO). In der Praxis stoßen Verteidiger aber häufig auf Widerstand, wenn sie Einsicht in Rohdaten verlangen und Details von Messverfahren prüfen wollen. Eine Rolle spielt das bei Geschwindigkeitsverstößen. Betroffene erhalten zwar eine Mitteilung, um wie viel km/h sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. Detaillierte Informationen erhalten Betroffene aber regelmäßig nicht. So wird eine Einsicht in Rohdaten von Messungen regelmäßig nicht gewährt. Behörden berufen sich dazu unter anderem auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15).

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass Betroffene einen Anspruch auf Einsicht in Rohdaten nicht haben, wenn es sich bei dem angewendeten Verfahren um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (3 Ss OWi 1444/15). Ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sei in der Vorenthaltung der Daten nicht zu erblicken. Das OLG Bamberg stützt diese Rechtsauffassung im Wesentlichen darauf, dass der Verteidiger nicht ausgeführt habe, was er mit den Daten anfangen möchte und ob sich das auf das Verfahren ausgewirkt hätte.

Eine andere Rechtsauffassung zur Einsichtnahme in Rohdaten und Details von Messverfahren vertritt das Amtsgericht Zossen (Beschluss vom 31.01.2018 – 11 OWi 16/18): Das Amtsgericht führt aus, dass Betroffene über ihre Verteidiger selbstverständlich Einsicht in die Rohdaten erhalten. Dem stehen auch Gründe des Datenschutzes nicht entgegen, weil im Hinblick auf Daten Dritter Anonymisierungsmöglichkeiten bestehen, welche – im Sinne der Gewährung rechtlichen Gehörs – ausgeschöpft werden müssen.

Hintergrund: Der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Zossen ist zuzustimmen. Die Begründung des bayrischen Oberlandesgerichts überzeugt hingegen nicht: Mit rechtsstaatlichen Prinzipien ist es nicht zu vereinbaren, dem Verteidiger abzuverlangen zu sagen, welche Schlussfolgerungen aus den Rohdaten habe ziehen wollen, wenn er die Rohdaten gar nicht zu Gesicht bekommt. Allein praktische Gesichtspunkte sprechen für die Rechtsprechung des OLG Bamberg, denn die Gewährung von Einsicht in Rohdaten hätte einen erheblichen Mehraufwand zur Folge, denn die Verkehrsbehörden wären unter anderem gezwungen, sämtliche personenbezogenen Elemente aus den Daten zu löschen – z. B. Kennzeichen von anderen Fahrzeugen sowie gegebenenfalls abgelichtete unbeteiligte Personen. Aber auch diese praktische Erwägung überzeugt nicht, denn solche Anonymisierungen können durchaus automatisiert erfolgen und verursachen dann kaum einen Mehraufwand. Vergessen werden darf dabei nicht, dass der Mehraufwand ohnehin kein rechtlich handfestes Argument ist, denn Betroffene haben nach Art. 103 Absatz 1 GG das Recht auf Akteneinsicht, ohne dass es auf den Aufwand ankommt.

AG Zossen, Beschluss vom 31.01.2018 – 11 OWi 16/18

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15

1 Gedanke zu „Anspruch auf Einsicht in Rohdaten nach Geschwindigkeitsüberschreitung (AG Zossen, Beschl. v. 31.01.2018 – 11 OWi 16/18)“

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.