Gebrauchtwagen: Keine Minderung des Kaufpreises nach Abgasskandal-Softwareupdate (OLG Dresden, Urt. v. 01.03.2018 – 10 U 1561/17)

Der Kaufpreis für einen vom „Abgasskandal“ betroffenen PKW kann nach erfolgreich durchgeführtem Softwareupdate nicht gemindert werden. Dies gilt, wenn ein Mangel nach dem Softwareupdate nicht mehr vorliegt. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) mit Urteil vom 01.03.2018 (10 U 1561/17). Ganz sicher sind waren sich die Dresdner Richter aber offenbar nicht, denn sie ließen die Revision zu.

Dem Urteil liegt folgender Rechtsstreit zu Grunde: Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Skoda Octavia 2,0 l TDI, welcher mit einer Software ausgestattet ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Abgaswerte oder sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Die Software schaltete im Falle des Erkennens einer Prüfung in den „Modus 1“ mit der Folge, dass Abgase verstärkt in den Motor zurückgeleitet wurden und eine Verringerung der Stickoxid-Werte erreicht wurde. Diese Werte waren bei normalem Fahrbetrieb deutlich höher, da die Software im normalen Fahrbetrieb auf „Modus 2“ schaltete und weniger Abgase in den Motor zurückgeleitet wurden. Nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ ließ der Kläger bei einem Skoda-Vertragshändler erfolgreich ein Softwareupdate durchführen. Die oben beschriebene „Manipulationssoftware“ war anschließend beseitigt. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, auch mit dem durchgeführten Softwareupdate sei keine vollständige Nachbesserung erfolgt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass trotz des „Softwareupdates“ das Fahrzeug mangelbehaftet sei, etwa aufgrund eines erhöhten Verschleißes, erhöhter Abgaswerte, Mehrverbrauch oder Leistungsverlust. Zudem sei das Fahrzeug mit einem Makel behaftet, weil es vom „Abgasskandal“ betroffen ist. Allein dies führe zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeuges. Der Kläger erhob daher Klage vor dem Landgericht und begehrte von der Beklagten die Minderung des Kaufpreises und eine dementsprechende teilweise Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises. Das Landgericht gab dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, seinen Vortrag im Hinblick auf die von ihm behaupteten Mängel auch nach durchgeführtem Softwareupdate zu ergänzen. Ein weiterer Sachvortrag erfolgte jedoch nicht. Das Landgericht wies daraufhin die Klage ab. Der Vortrag des Klägers, es seien negative Folgen des Updates nicht auszuschließen, z.B. überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust oder Mehrverbrauch, stellten nach Auffassung des Landgerichts reine Mutmaßungen dar. Ein konkreter Sachvortrag hierzu ist trotz der Hinweise des Landgerichts nicht erfolgt. Allein die vorgetragenen Mutmaßungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Wenngleich das streitgegenständliche Fahrzeug vor Durchführung des Softwareupdates aufgrund der Manipulationssoftware mangelhaft gewesen ist, so wurde die Nacherfüllungsverpflichtung jedoch mit dem Softwareupdate erfüllt. Das Landgericht stellte daher fest, dass ein Minderungsanspruch des Kaufpreises gemäß § 441 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht gegeben ist. Auch der Vortrag des Klägers zum merkantilen Minderwert aufgrund des Abgasskandals führte nicht zum Erfolg. Die Beklagte hatte hierzu substantiiert und umfangreich – durch Unterlagen untermauert – vorgetragen, dass auf dem Markt kein Minderwert der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zu verzeichnen sei. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten. Auch in Bezug auf den vom Kläger behaupteten merkantilen Minderwert war die Klage vor dem Landgericht daher nicht erfolgreich.

Der Kläger legte gegen das klagabweisende Urteil Berufung vor dem OLG Dresden ein. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Dresden stellte fest, dass ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nicht besteht, da ein die Minderung begründender Mangel nicht vorliegt. Es kann dahinstehen, ob eine Mangelhaftigkeit vor durchgeführtem Softwareupdate vorgelegen hat. Jedenfalls wurde ein auf die Manipulationssoftware zurückzuführender Mangel nach erfolgreich durchgeführtem Softwareupdate beseitigt. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, dass auch nach dem Softwareupdate eine Differenzierung zwischen Prüfstandlauf und normalem Fahrbetrieb erfolgt ist, verbunden mit unterschiedlichen Stickoxidausstoßwerten. Die allgemeine Behauptung des Klägers, das Softwareupdate könne negative Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug haben, z.B. bezüglich der Abgaswerte usw., stellt keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag dar. Hierauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Das OLG Dresden macht deutlich, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels hat. Hier ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) heranzuziehen, wonach der Käufer beweisbelastet dafür ist, dass bei Übergabe der Kaufsache ein Mangel vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt worden ist. Der Käufer und in diesem Fall der Kläger muss substantiiert darlegen und beweisen, dass der ursprünglich vorhandene Mangel auch nach dem Nachbesserungsversuch fortbesteht. Das Fortbestehen eines Mangels ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden, entsprechende Hinweise hatte das Landgericht in erster Instanz gegeben. Der Kläger hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass eine Verkürzung der zu erwartenden Lebensdauer bei seinem vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeug im Vergleich zu einer üblicherweise zu erwartenden Lebensdauer vorliegt. Dies gilt auch für die üblicherweise vorliegenden Abgas- und Verbrauchswerte im Vergleich zu den Werten des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung der Sollbeschaffenheit durch den Kläger. Die Beklagte hingegen trug substantiiert vor, dass durch das Softwareupdate die Abgasgrenzwerte und die Verbrauchs-, Motorleistungs- und Geräuschemissionswerte eingehalten werden, was durch entsprechende Unterlagen belegt wurde. Der Kläger hat diesen Vortrag nicht substantiiert widerlegt. Es hätte einer konkreten Darlegung etwaiger negativer Auswirkungen des durchgeführten Softwareupdates auf das Fahrzeug des Klägers bedurft. Der Kläger hätte nach der Durchführung des Updates die Auswirkungen beobachten und anschließend konkret darlegen können und müssen. Der Kläger hat jedoch noch nicht einmal behauptet, dass an seinem Fahrzeug ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, eine verringerte Leistung bzw. erhöhter Abgasausstoß zu verzeichnen ist, dies im Vergleich zu den üblicherweise zu erwartenden Werten. Gleiches gilt für die Lebensdauer im Vergleich zu der üblicherweise zu erwartenden Lebensdauer. Auch hier fehlt es an einem konkreten Vortrag. Hinzu kommt, dass auch der pauschale Vortrag des Klägers, es läge ein Makel mit der Folge eines merkantilen Minderwertes vor, da das streitgegenständliche Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei, nicht ausreichend ist. Die Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert bei Unfallfahrzeugen ist nach Auffassung des OLG Dresden hier nicht anwendbar. Bei Unfallfahrzeugen liegen Erfahrungswerte vor, die belegen, dass auf dem Markt geringere Preise für derartige Fahrzeuge gezahlt werden. Hintergrund ist, dass auch nach Instandsetzung eines Unfallfahrzeuges später verborgene Schäden sichtbar werden können. Erfahrungswerte in Bezug auf vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge lagen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht vor.

Hintergrund: Außerordentlich umstritten ist in der bislang ergangenen Rechtsprechung, ob ein Minderwert aufgrund der Manipulationssoftware anzunehmen ist und insbesondere, wie umfangreich der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges im Prozess hierzu vortragen muss. Nach einer in der Rechtsprechung einiger Landgerichte anzutreffenden Auffassung genüge ein allgemeiner Vortrag zu einer Wertminderung, dies insbesondere vor dem Hintergrund der breiten öffentlichen Diskussion. Das Risiko eines merkantilen Minderwertes sei ausreichend, auch wenn noch nicht absehbar sei, welche Auswirkungen der Abgasskandal auf die erzielbaren Preise betroffener Fahrzeuge hat. Die Gegenauffassung, der sich das OLG Dresden hier anschließt, verlangt einen konkreten Vortrag des Klägers in Bezug auf konkrete Anknüpfungstatsachen zur Verursachung eines Preisrückgangs. Entsprechende Hinweise sind bereits vom Landgericht in erster Instanz erfolgt. Allein der Verweis auf die allgemeine negative Stimmung reicht hier nicht aus. Der Kläger hätte zumindest konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Verursachung eines auf dem Markt zu ermittelnden Minderwertes durch die ursprünglich installierte Manipulationssoftware vortragen müssen. Dies hat der Kläger nicht getan. Der Hinweis auf den allgemeinen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen genügt nach Auffassung des OLG Dresden nicht. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Preisverfall speziell bei Fahrzeugen seiner Marke auf die ursprünglich installierte Manipulationssoftware zurückzuführen ist. Nach alledem war ein Minderungsanspruch des Klägers nicht gegeben. Etwaige Schadensersatzansprüche resultierend aus §§ 280, 281, 823 Absatz 1 oder 2 sowie § 826 scheiden aus, da das kaufrechtliche Minderungsrecht grundsätzlich Anwendung findet und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH Schadensersatzansprüche aufgrund derselben Vermögenseinbuße ausschließt. Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht.

Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17

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