Dashcam-Aufzeichnung im Straßenverkehr zur Aufdeckung von OWi- & Verkehrsdelikten?

Zur Zulässigkeit von Videoaufnahmen im Straßenverkehr existiert derzeit keine einheitliche Rechtsprechung. Gerichte haben sich damit regelmäßig anlässlich von Verkehrsunfällen zu befassen, wenn nämlich ein Verkehrsteilnehmer anhand von Dashcam-Aufzeichnungen seine Unschuld nachweisen möchte, oder dass der Unfallgegner die Alleinschuld trägt. Regelmäßig stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Videoaufnahmen datenschutzrechtlich gestattet sind, was bei permanenten Aufzeichnungen regelmäßig verneint wird.

Mehr zur Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Straßenverkehr finden Sie in diesem Beitrag.

Nicht ganz alltäglich ist hingegen die Konstellation, dass ein Verkehrsteilnehmer Videoaufzeichnungen anfertigt, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer aufzudecken und zur Anzeige zu bringen. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss (OWi) 163/17):

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen eine Ordnungswidrigkeitenverurteilung hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob der Betroffene – so nennt man in OWi-Verfahren den Adressaten des Bescheids – zu Recht zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt worden ist, weil er im Straßenverkehr Video- und Lichtbildaufnahmen angefertigt hat, um damit Verkehrsverstöße anzuzeigen. Der Betroffene hatte dazu zwei Kameras in seinem Auto installiert, eine vorne und eine hinten, und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa 56.000 Verkehrsverstöße angezeigt. Die Kameras zeichnen anhand von GPS-Daten die Standorte und die gefahrenen Geschwindigkeiten auf. Beweggrund für die „Verkehrsüberwachung“ sei gewesen, dass der Betroffene vom Leiter der örtlichen Bußgeldbehörde ermuntert worden sei, Verkehrsverstöße anzuzeigen. Die Bußgeldbehörde war von der unerbetenen Unterstützung allerdings wenig begeistert und zeigte die massenhaften Anzeigen beim Landesdatenschutzbeauftragten an. Dieser wiederum machte den Betroffenen darauf aufmerksam, dass sein Vorgehen datenschutzrechtlich zu beanstanden sei. Der Betroffene ließ sich davon allerdings nicht beeindrucken, sondern machte weiter und erstattete auf Grundlage neuer Aufzeichnungen neue Anzeigen. Schließlich erließ der Datenschutzbeauftragte einen Bußgeldbescheid, der vom Amtsgericht Hannover bestätigt wurde: der Betroffene wurde wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und verpflichtet, die Aufzeichnungen zu löschen. Außerdem hatte er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diese Verurteilung erhob der Betroffene Rechtsbeschwerde. Ohne Erfolg. Im Gegenteil: das OLG verurteilte ihn nicht bloß wegen fahrlässiger Begehung, sondern wegen vorsätzlicher Begehung. An der Höhe der Strafe hielt das OLG allerdings fest.

Mit dem Handy am Steuer

In Streit stand nur ein einziger Vorgang. Gefilmt hatte der Betroffene einen Mercedes-Cabrio Fahrer, der offenbar während des Fahrens mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefonierte. Den so überführten Mercedes-Fahrer zeigte er unter Beifügung von Sreenshots bei der Bußgeldbehörde an und bot außerdem an, selbst als Zeuge für das OWi-Verfahren (§ 23 Absatz 1a StVO) zur Verfügung zu stehen.

Das OLG bestätigte die Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten und hat eine Reihe interessanter Fragen behandelt:

Privatperson als nichtöffentliche Stelle i.S.d. BDSG

Auch Privatleute haben datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Unter nicht-öffentlichen Stellen sind all jene zu verstehen, die nicht öffentliche Stellen sind. Darunter fallen daher natürliche Personen ebenso wie juristische Personen des Privatrechts sowie Personenvereinigungen. Wer Daten erhebt und verarbeitet, um damit Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuzeigen, kann sich auch nicht auf die Ausnahme nach § 2 Absatz 4 Satz 1 BDSG berufen, nach der natürliche Personen dann als öffentliche Stellen anzusehen sind, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Anders als das z. B. bei Beliehenen der Fall ist, stellt die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten keine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dar. Vielmehr gehört die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie von Verkehrsstraftaten zum Kernbereich der staatlichen Aufgaben. Die Wahrnehmung der Ahndung durch Private ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Privatpersonen, die Verkehrsdelikte ermitteln und anzeigen, handeln daher nicht in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe. Für die Ausnahme gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 BDSG ist daher kein Raum.

Pflicht der Ordnungsbehörde zum Tätigwerden begründet kein „Recht“ auf Anzeige

Aus dem Umstand, dass Ordnungsbehörden zur Verfolgung von Delikten verpflichtet sind, was sogar dann gelten kann, wenn datenschutzrechtswidrige Erhebungen Grundlage für die Ermittlungen sind, lässt sich für Privatpersonen nicht das Recht ableiten, Delikte selbst ermitteln zu dürfen, um sie anzeigen zu können.
Mercedes-Fahrer mit Handy am Ohr
Darüber, dass die Fotos und Videos des Mercedes-Fahrers beim Telefonieren mit dem Handy personenbezogene Daten sind, bestehen keine Zweifel. Dafür ist lediglich erforderlich, dass die Daten Rückschlüsse auf die Verhältnisse einer Person zulassen. Das ist hier der Fall, denn das Kennzeichen des Autos war deutlich zu erkennen und daher dem Halter, der womöglich zugleich der Fahrer war, zuzuordnen. Selbst wenn der Fahrer nicht der Halter war, ließe sich der Fahrer durch eine Nachfrage beim Halter ermitteln. Eine nur mittelbare Personenbezogenheit genügt für das Vorliegen personenbezogener Daten.

Dashcam als Datenverarbeitungsanlage

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist nur dann eröffnet, wenn die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben worden sind (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BDSG). Dafür ist erforderlich, dass die Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wobei anerkannt ist, dass die Erhebung selbst noch nicht automatisiert erfolgen muss. Vielmehr genügt es, wenn Daten manuell – z. B. auf handschriftlich auf einem Blatt Papier – notiert werden. Datenschutzrechtlich relevant ist dieser Vorgang dann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, die Daten später einmal automatisiert zu nutzen.

Bei der Verwendung von digitalen Aufnahmegeräten, wie Dashcams, ist die Voraussetzung „unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen” ohne Weiteres zu bejahen. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist daher eröffnet.

Ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke?

Nicht unter den Anwendungsbereich des BDSG fallen Datenverarbeitungen, die ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgen. Der Betroffene hatte eingewandt, dass er die Aufnahmen – für private Zwecke – gemacht habe, denn er wollte Strecken für Motorradfahrten erkunden. Dieses taktische Vorbringen wertete das OLG indessen als bloße Schutzbehauptung. Wer ca. 56.000 Anzeigen erstattet hat und diese mit umfangreichem Bild- und Videomaterial untersetzt, dem kann nicht geglaubt werden, dass er lediglich Strecken für Privatzwecke erkunden wollte.

… nicht aus allgemein zugänglichen Quellen

Die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung setzt voraus, dass die personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen stammten (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 BDSG). Diese Voraussetzung ist beim Filmen von Verkehrsteilnehmern zu bejahen, denn die Information, dass der Mercedes-Fahrer zum Zeitpunkt der Aufzeichnung an dem per GPS-Daten festgehaltenen Ort war, ist aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zu entnehmen.

Keine Rechtfertigung

Nach § 4 Absatz 1 BDSG ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig, soweit das BDSG oder andere Rechtsvorschriften das gestatten oder die abgelichteten Personen eingewilligt haben. Für Videoaufzeichnungen enthält § 6b BDSG spezielle und abschließende Regelungen. Die Vorschrift geht deshalb den allgemeinen Vorschriften (§§ 28 ff. BDSG) vor. Zulässig ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur dann, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der anlasslosen Überwachung zur Aufdeckung von Verkehrsdelikten im Straßenverkehr nicht vor. Insbesondere fehlt es an einem berechtigten Interesse, denn die Ahndung von Verkehrsdelikten ist grundsätzlich Sache des Staates und begründet kein berechtigtes Interesse von Privatleuten. Anders kann das aber dann sein, wenn ein Interesse erkennbar ist, z. B. in Gestalt wirtschaftlicher oder ideeller Beweggründe. So kann beispielsweise die Abwehr drohender Gefahren oder das Dokumentieren von Vandalismus oder Eigentumsdelikten durchaus ein berechtigtes Interesse im Sinne vom § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDSG begründen, wenn es darum geht Beweismittel zu sichern bei Rechtsverletzungen oder entsprechenden Gefahren. Um solche geht es hier aber nicht, denn Zweck der Aufzeichnungen war nicht die Dokumentation von tatsächlich begangenen Rechtsverletzungen, sondern solche erst zu ermitteln und aufzudecken. Das genügt für ein berechtigtes Interesse nicht. Vielmehr können sich Privatleute nicht zum Sachwalter öffentlicher Interessen machen. Die Ermittlung und Verfolgung von Verkehrsdelikten ist in erster Linie Sache des Staates.

Absage an Möchtegern-Polizisten & Denunzianten

Das OLG Celle hat dem Hobbypolizisten zu Recht Grenzen aufgezeigt. Eine andere Beurteilung des Falls hätte Tür und Tor geöffnet für Privatermittler, die aus eigenem Antrieb Delikten nachgehen. Bleibt nur zu hoffen, dass der Staat seiner ureigensten Aufgabe auch nachkommt und Verkehrsdelikte effektiv verfolgt. Beim Telefonieren am Steuer darf das bezweifelt werden, denn von der OWi-Androhnung scheinen sich die wenigsten Autofahrer beeindrucken zu lassen.

DSGVO und BDSG 2018

Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem novellierten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) am 25.05.2018 wird selbsternannten Privatermittlern das Leben nicht leichter gemacht. Denn auch diesen neuen Rechtsgrundlagen liegt das Prinzip des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zugrunde. Das bedeutet, dass die Datenverarbeitung zunächst einmal verboten ist, es sei denn sie ist in der DSGVO, dem BDSG 2018 oder in einem speziellen Gesetz gestattet. Maßgeblich ist aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass “Privatermittlern” das berechtigte Interesse fehlt. Wenn man das berechtigte Interesse bejahen würde, gäbe der Staat sein Gewaltmonopol aus der Hand. Das wird sich auch unter Geltung der DSGVO und dem BDSG 2018 nicht ändern.

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss (OWi) 163/17)

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