Keine Pflicht des Nachbarn zum vorsorglichen Rückschnitt einer Hecke im Winter (LG Freiburg, Urt. v. 07.12.2017– 3 S 171/16)

Ein Nachbar ist nicht verpflichtet, seine an das Nachbargrundstück grenzende Hecke im Winter so weit zurück zu schneiden, dass in der Vegetationsperiode (1. März bis 30. September) die nachbarrechtlich zulässige Maximalhöhe der Hecke nicht überschritten wird. Dies entschied das Landgericht Freiburg (Breisgau) mit seinem Urteil vom 07.12.2017 (3 S 171/16). Im vorangegangen Rechtsstreit fühlte sich der Kläger von der Hecke seines Nachbarn gestört, da sie ihm besonders im Sommer zu viel Licht wegnähme. Insbesondere sei die in Baden-Württemberg geltende nachbarrechtliche Maximalhöhe von 1,80 m teilweise überschritten und der Beklagte verpflichtet, seine Hecke soweit zurück zu schneiden, dass die Maximalhöhe der Hecke an keinem Tag des Jahres überschritten wird. Der Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, er sei zwischen dem 1. März und dem 30. September zum Rückschnitt der Hecke auf Maximalhöhe nicht verpflichtet. Das Amtsgericht Freiburg gab zunächst dem Kläger Recht und entschied, dass die Hecke dauerhaft –also auch in der Zeit vom 1. März bis 30. September- auf Maximalhöhe zu halten und daher bei Bedarf zurück zu schneiden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Landgericht Freiburg hob das Urteil des Amtsgerichts Freiburg auf und wies die Klage ab. Der Beklagte ist weder verpflichtet, in den Sommermonaten durch Form- und Pflegeschnitte die Maximalhöhe von 1,80 m zu halten, noch in der Zeit vor dem 1. März die Hecke so weit zurück zu schneiden, dass in der Vegetationsperiode die Maximalhöhe nicht überschritten wird. Nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz gibt es keine Pflicht zum Rückschnitt bzw. zu Form- und Pflegeschnitten in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Zu einem vorsorglichen Rückschnitt in den Wintermonaten ist der Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht wäre nämlich mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Wachstum kaum vorhersehbar wäre und damit immer unklar bliebe, in welchem Maße eine Rückschnitt erfolgen müssen, um die Maximalhöhe in den Sommermonaten nicht zu überschreiten. Eine solche Pflicht wäre damit schlichtweg nicht vollstreckbar.
Hintergrund: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet in § 39 Abs. 5, „Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Erlaubt sind nach § 39 Abs. 5 jedoch ausdrücklich „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“. Bei der in § 39 Abs. 5 BNatSchG angegebenen Zeit handelt es sich um die übliche Brutzeit von Vögeln, die ihre Nester oft auch in Hecken bauen. Die Regelung dient dem Schutz wild lebender Tiere. Ein Verstoß hiergegen kann mit hohen Geldbußen verbunden sein. In den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer finden sich unterschiedliche Regelungen zu Maximalhöhen von Hecken an angrenzenden Nachbargrundstücken sowie zu beachtenden Abstandsmaßen zum Nachbargrundstück. Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz schreibt für eine an ein Nachbargrundstück grenzende Hecke eine Maximalhöhe von 1,80 m vor. Gemäß § 12 Abs. 3 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes ist der Besitzer der Hecke zu ihrer Verkürzung auf die zulässige Maximalhöhe verpflichtet, „jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September“.

LG Freiburg, Urteil vom 07.12.2017 – 3 S 171/16

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