Schallprognose auch für Windenergieanlagen, die dem Baurecht unterfallen (OVG NRW, Beschl. v. 05.12.2017 – 7 A 506/17)

Windenergieanlagen werden meistens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt, denn die Anlagen haben regelmäßig eine größere Bauhöhe als 50 Meter und unterfallen damit dem Immissionsschutzrecht (Nr. 1.6.2 Anlage zu § 3, 4. BImSchV). Kleinere Anlagen unterfallen hingegen dem Baurecht und bedürfen als „Bauwerk“ einer Baugenehmigung, deren Erteilung der örtlich zuständigen Baubehörde nach der jeweiligen Landesbauordnung obliegt. Windenergieanlagen mit einer Bauhöhe von weniger als 50 Metern spielen praktisch nur eine untergeordnete Rolle, z. B. als Hofanlagen bei landwirtschaftlichen Betrieben. Das Prüfpensum ist bei der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage aber nur auf den ersten Blick geringer: Die Baugenehmigungsbehörde hat nämlich zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dazu gehört die Prüfung, ob die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wird. Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden:

Der Antragsteller begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage des Typs Antaris mit einer Nennleistung von 6,5 kW, einer Turmhöhe von 24 Meter und einem Rotordurchmesser von 5,3 Meter. Erstinstanzlich blieb sein Begehren erfolglos, denn er weigerte sich, ein Schallgutachten zu beauftragen, welches die schalltechnischen Auswirkungen der Anlage untersucht. Der Antragsteller wandte ein, dass die Anlage so weit von Siedlungsflächen entfernt liege, dass Störungen auch ohne Vorliegen eines Schallgutachtens ausgeschlossen sind. Das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht Aachen teilte diese Auffassung nicht. Der Antragsteller erhob dagegen Beschwerde. Ohne Erfolg. Das OVG entschied, dass die Baubehörde sehr wohl die Vorlage eines Schallgutachtens verlangen durfte, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften prüfen zu können. Dem Antragsteller war es nicht gelungen, der Annahme entgegenzutreten, dass die Bewohner angrenzender Wohnbebauung nicht belästigt oder gestört werden durch die Anlage.

OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2017 – 7 A 506/17