Mann darf nicht bei seiner entbindenden und notoperierten Frau bleiben, sondern muss erst einmal das Auto umparken

Wer sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird und eine deftige Rechnung dafür zu zahlen ist. Dass das auch dann gelten soll, wenn sich der Parksünder in einer Notsituation befindet, ist allerdings kaum vorstellbar.

So erging es aber einem werdenden Vater, der seine hochschwangere Frau ins Krankenhaus brachte. Anstatt das Auto ordnungsgemäß abzustellen, parkte dieser am 20.01.2015 gegen 8:30 Uhr kurzerhand auf einem Behindertenparkplatz (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen für Rollstuhlfahrer). Um 9:08 Uhr kam der Sohn des Parksünders zur Welt, seine Frau musste nach der Geburt aufgrund von Komplikationen notoperiert werden – er blieb bei seiner Frau und dem Kind. Um 9:37 Uhr erhielt die Ordnungsbehörde Kenntnis von dem auf dem Behindertenparkplatz parkenden Fahrzeug und versuchte den Fahrer zu erreichen. Man fand zwar die Mobilfunknummer des Mannes heraus aber es ging niemand ans Telefon. Ein Ausrufen in der Klinik blieb ebenfalls ohne Erfolg. So beauftragte die Ordnungsbehörde um 9:54 Uhr ein Abschleppunternehmen. Dieses schleppte den Pkw gegen 10:14 Uhr ab und brachte ihn auf eine Abstellfläche. Anschließend erlegte die Ordnungsbehörde dem Mann per Bescheid die Zahlung von 215,82 Euro auf (152,32 Euro Abschleppkosten, 60 Euro Verwaltungsgebühr, 3,50 Euro Auslagen).

Der Mann erhob Widerspruch und berief sich auf die Notlage, in der er sich befunden hat. Er habe sich zugunsten der Gesundheit seiner Frau und des ungeborenen Kindes gar nicht anders entscheiden können als das Auto auf dem Behindertenparkplatz abzustellen, da andere Parkplätze nicht frei waren und er keine Zeit für die Parkplatzsuche hatte. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, Grund: die Beamten hätten vor Ort nicht erkennen können, dass es sich um eine Notlage gehandelt hat. Die Einrichtung von Behindertenparkplätzen soll sicherstellen, dass diese Parkplätze von Behinderten genutzt werden können. Davon könne keine Ausnahme gemacht werden, zumal zu befürchten sei, dass solche Parkplätze vor einem Krankenhaus ständig mit irgendwelchen Begründungen zugeparkt würden, sodass die Nutzung durch die Berechtigten nicht mehr gewährleistet wäre. Dem Mann sei es außerdem zumutbar gewesen, das Fahrzeug umzuparken, nachdem er seine Frau im Krankenhaus abgegeben hatte. Der Mann erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage. Ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte den Widerspruchsbescheid und wies die Klage ab (6 K 926/16). Voraussetzung der Kostenerhebung ist die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme und die Störereigenschaft des in Anspruch Genommenen (§§ 4 f. PolG Saarland), wohingegen Kostenersatz vom Nichtstörer generell nicht verlangt werden kann. Die Kosten sind dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung dem Pflichtigen aufzuerlegen. Das Gericht gelangte hier zu der Überzeugung, dass sowohl das Abschleppen als auch die Auferlegung der Kosten nicht zu beanstanden waren.

Die Beauftragung des Abschleppunternehmens diente der Beseitigung des Fahrzeugs von einem Behindertenparkplatz und damit der Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Darunter versteht man im weiteren Sinne die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (§ 8 PolG Saarland), wozu auch die Regelung des § 42 Absatz 4 StVO, das Zeichen 314 sowie das Rollstuhl-Zusatzzeichen gehört. Für die Beurteilung der Gefahr kommt es auf den Zeitpunkt des polizeilichen Handelns an. Wenn die Beamten ex ante – also zu dem Zeitpunkt, als sie vom Parkverstoß Kenntnis erlangt haben und Maßnahmen einleiteten – objektiv vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen durften, war der Einsatz rechtmäßig. Ob das Abstellen des Fahrzeugs schuldhaft erfolgte, ist für das Gefahrenabwehrrecht ohne Belang. Es lag eine Gefahr vor, die polizeirechtlich durch das Abschleppen beseitigt werden durfte.

Das Verkehrszeichen beinhaltet zugleich die Aufforderung, den Parkplatz zu räumen, wenn der Fahrer den Parkplatz unberechtigt nutzt. Der Behörde ist es daher gestattet, die gebotene Handlung im Wege der Ersatzvornahme anstelle des Pflichtigen vorzunehmen und diesem die Kosten dafür zu berechnen (§ 46 Absatz 1 Satz 2, § 90 Absatz 1 f. PolG Saarland, § 1 Nummer 5, § 3 PolKV Saarland). Die Beseitigung der Gefahr durch Abschleppen war auch ermessensgerecht und verhältnismäßig (§ 3 PolG Saarland), denn der Versuch, den Fahrer zu erreichen, scheiterte und andere Mittel standen nicht zur Verfügung. Da der Kläger das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz abgestellt und dadurch die Gefahr geschaffen hat, kann er als Verhaltensstörer (§ 4 Absatz 1 PolG Saarland) in Anspruch genommen werden.

Das Gesetz sieht neben der oben genannten Rechtmäßigkeitsprüfung auch eine Ermessensausübung bei der Auferlegung der Kosten vor, denn es „kann“ Ersatz von Kosten verlangt werden (vgl. § 90 Absatz 1 PolG Saarland). In besonderen Fällen wäre es nämlich unbillig, dem Pflichtigen die Kosten aufzuerlegen, und zwar auch dann, wenn die Maßnahme rechtmäßig war. Zweck der an dieser Stelle abermals vorgesehenen Ermessensausübung ist die Vermeidung von unbilligen Härten. Deshalb soll es der Verwaltung möglich sein zu entscheiden, ob sie im Einzelfall von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absieht.

Aus Sicht der Saarländischen Verwaltungsrichter reichen die Gründe des Klägers aber nicht aus. Die Kostenentscheidung sei nicht ermessenfehlerhaft. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass von der Abwälzung der Kosten nur im Ausnahmefall abgesehen werden soll, denn das Gesetz sieht verschuldensunabhängige Verantwortlichkeiten vor, die ebenso – ohne Rücksicht auf ein Verschulden – die Kostentragung nach sich ziehen. Von der Abwälzung der Kosten darf daher nur dann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall unbillig wäre und dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen und eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen bedeuten würde.

Dabei sei zu differenzieren zwischen den polizeirechtlichen Verantwortlichkeiten: So könne die strenge Zustandsstörerhaftung, wonach der Eigentümer einer Sache für Gefahren verantwortlich ist, die von dieser ausgehen, zu unbilligen Härten führen, etwa wenn der Eigentümer eines Grundstücks für Altlasten herangezogen wird und die Kostentragung seinen finanziellen Ruin bedeuten würden. Gleiches gilt für so genannte Wanderschilder, d. h. mobile Halteverbotsschilder, die nachträglich aufgestellt werden und zum Abschleppen des Fahrzeugs führen können, ohne dass der Halter aktiv am eigentlichen Verstoß mitgewirkt hat.

Eine unbillige Härte sei aber in der Auferlegung der Kosten im hier vorliegenden Fall nicht zu erblicken. Das Gericht würdigt zwar die persönliche Ausnahmesituation, in der sich der Kläger befunden hat und die Notwendigkeit, dass er sich vorrangig um seine Ehefrau und das ungeborene Kind kümmern musste und dass er sich bei Unterlassen von Hilfe sogar hätte strafrechtlich verantworten müssen. Diese besonderen Umstände lassen es aus Sicht des Gerichts plausibel erscheinen, dass der Kläger das verbotswidrig geparkte Auto aus den Augen und aus dem Sinn verloren hat. Er hätte aber, so meinen die Richter, das Auto umparken können, nachdem er die Frau dem Klinikpersonal übergeben hatte. Dass der Kläger seiner Frau und dem Neugeborenen beistehen wollte, sei zwar moralisch verständlich, rechtfertige aber nicht das Absehen von der Kostenerhebung.

Hintergrund: Diese Entscheidung hinterlässt ein ungutes Gefühl, denn sie entwertet das im Polizeigesetz vorgesehene Ermessen bei der Auferlegung der Kosten (§ 90 Absatz 1 PolG Saarland) bis zur Unkenntlichkeit. Wenn in einem solchen Fall nicht von der Auferlegung der Kosten abgesehen werden kann, wann dann? Rechtlich gelingt dem Gericht sehr gut die Trennung zwischen der polizeirechtlichen Haftung und der Ermessensprüfung: Während die polizeirechtliche Haftung verschuldensunabhängig ist, sind bei der Prüfung des Ermessens durchaus Aspekte der Ursächlichkeit und des Verschuldens zu gewichten. Dabei schwingt die Waage aber deutlich zu weit in Richtung Polizeirecht. Es erscheint unmenschlich zu erwägen, dass der Kläger von 8:30 bis 10:14 Uhr genug Zeit zum Umparken des Autos gehabt hat. In diesen 104 Minuten kam der Sohn des Klägers zur Welt und die Frau musste notoperiert werden.

Die Geburt gehört sowohl für die Frau als auch für das Kind zu den gefährlichsten Ereignissen, die die Natur in einem Menschenleben vorsieht. Dass sich der Kläger in einer solchen Situation damit begnügen sollte, seine Frau beim Klinikpersonal abzugeben, um sein Auto umzuparken, ist weltfremd und zeugt von einem Mangel an Empathie. In einer solchen Situation hat ein Mensch ein Anspruch darauf, bei seinem Nächsten zu sein und der Nächste hat Anspruch auf Beistand. Diese grundlegenden und grundrechtsbewehrten Belange kommen in der Entscheidung deutlich zu kurz (Art. 2 Absatz 1 und Art. 6 GG).

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Denn das saarländische OVG hat die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zugelassen. Nach dem Abliefern der Schwangeren, so die OVG-Richter, habe der Mann genug Zeit gehabt, sein Auto umzuparken. Da er das nicht getan habe, bleibe es dabei, dass er für das Abschleppen zahlen muss.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 A 830/17

VG Saarland, Urteil vom 08.11.2017 – 6 K 926/16

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