Wohnraum muss „angemessen“ sein: keine 77 qm-Wohnung für 642 € monatlich für Hartz 4 Empfängerin, unbestimmter Begriff verstößt nicht gegen Verfassung (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über die Angemessenheit von Wohnraum für Bezieher von Hartz IV zu entscheiden. Geklagt hatte eine alleinstehende Sozialhilfeempfängerin. Sie begehrte die Übernahme der vollen monatlichen Kosten für die von ihr allein bewohnten 77 Quadratmeter-Wohnung in Höhe von zunächst monatlich 642 Euro. Das Jobcenter beharrte darauf, nur einen Teil der Kosten zu übernehmen, weil die Wohnung nicht „angemessen“ sei, und bewilligte lediglich 439 Euro monatlich. Später erhöhten sich beide Summen aufgrund einer zwischenzeitlichen Mieterhöhung (706 Euro / 461 Euro). Die Klägerin begehrte weiterhin Zahlung des vollen Betrags und blieb sowohl beim Sozialgericht als auch beim Landessozialgericht und beim Bundessozialgericht erfolglos. Das BVerfG bestätigte nun die fachgerichtlichen Entscheidungen.

Die Klägerin machte geltend, dass die Vorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig sei, da das Kriterium der „Angemessenheit“ keine zuverlässige Bestimmung zulasse, welchen Wohnraum Hartz 4-Empfänger beanspruchen können. Mit dieser Auffassung befand sich die Klägerin in guter Gesellschaft – das BVerfG hatte nämlich zugleich über eine Vorlage des Sozialgerichts Mainz (Art. 100 GG) zu entscheiden, welches die Regelung ebenfalls für verfassungswidrig hielt. Das BVerfG erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine unbegrenzte Übernahme von Wohnkosten nicht vorsieht. Gegen das Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ bestehen aus Sicht der deutschen Verfassungshüter keine Bedenken. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des Sozialgesetzbuchs ausreichend bestimmt werden kann. Es begegne keinen Bedenken, dass die Fachgerichte bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung angemessen ist, vergleichbaren Wohnraum am Wohnort der Leistungsberechtigten heranziehen, um über die Angemessenheit der Kosten zu befinden und festzustellen, in welchem Umfang eine Kostenübernahme zu erfolgen hat. Aus Art. 1 Absatz 1 in Verbindung mit Ar. 20 Absatz 1 GG sei die Gewährleistung des Existenzminimums herzuleiten. Dazu gehört die Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Der Umstand, dass der Anspruch auf dieses Existenzminimum gesetzlich zu bestimmen ist, schließt die Verwendung auslegungs- und konkretisierungsbedürftiger Begriffe nicht aus. Dabei spielen auch der zu regelnde Sachverhalt und der Normzweck eine Rolle. Konkret: je komplexer und vielschichtiger ein Sachverhalt ist, umso größer ist das Bedürfnis zur Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Dem Ziel, dass Leistungsempfänger sich anhand der Vorschrift selbst einen Überblick darüber verschaffen können, was sie beanspruchen können, sei hinreichend Rechnung getragen dadurch, dass das Jobcenter ihnen eine Aufforderung zur Reduzierung der Kosten zukommen lasse – verbunden mit der Aufforderung, sich eine andere Wohnung zu suchen. Wenn in der Aufforderung der vom Leistungsträger als angemessen angesehene Mietpreis genannt wird, könne der Leistungsbezieher erkennen, was der Leistungsträger als angemessen ansieht. Was die konkrete Höhe der Beträge anbelangt, hatte das BVerfG ebenfalls keine Bedenken. Von Verfassungs wegen ist die Gewährleistung des Existenzminimums sicherzustellen. Das bedeutet nicht, dass Mietkosten unbegrenzt übernommen werden müssen.

Die Richtervorlage des Sozialgerichts Mainz gemäß Art. 100 GG wies das BVerfG aufgrund von Darlegungsmängeln zurück.

Hintergrund: Die Angemessenheit von Wohnraum und entsprechende Kürzungen sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Allen Beteiligten ist klar, dass die Konflikte auch durch die anzuwendende Vorschrift befeuert werden, die mit dem Erfordernis, dass eine Wohnung „angemessen“ sein muss, einen erheblichen Spielraum zulässt (§ 22 Abs. 1 SGB II). Das BVerfG hat nun klargemacht, dass das so in Ordnung ist, weil es nicht besser geht. Dass alleinstehende Sozialhilfeempfänger nicht auf Staatskosten in einer 700 Euro-Wohnung leben sollten, sondern sich nach günstigerem Wohnraum umsehen sollten, leuchtet ein. Ob die Kosten angemessen sind, hängt vom Einzelfall ab, denn der Wohnungsmarkt und die Verfügbarkeit einer Wohnung in München oder Hamburg ist nun einmal anders als in Neuruppin oder Bremerhaven. Um dieser Vielschichtigkeit gerecht zu werden, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff nicht zu beanstanden. Ohne das explizit zu schreiben, erkennt das BVerfG damit ein Stück weit an, dass die Verwaltung und die Gerichte zum Ersatzgesetzgeber werden, denn letztlich entscheiden sie darüber, was dem Menschen als Existenzminimum zusteht. Das ist eigentlich Aufgabe des Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ist dieser Zustand deutlich im Graubereich, denn es handelt sich vielmehr um eine Gewaltenverschränkung.

 

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14