Fahrtenbuch trotz Mitwirkung bei Fahrerermittlung bei nicht rechtzeitiger Auskunft (OVG Sachsen, Beschl. v. 24.10.2017 – 3 A 37/17)

Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage kann in der Regel durch Kooperation vermieden werden. Denn Grund für eine Fahrtenbuchauflage besteht nur dann, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Bei Firmenwagen ist dafür zumeist ausreichend, wenn derjenige Mitarbeiter namentlich benannt wird, dem das Fahrzeug fest zugeordnet worden ist. Das reicht aber nicht immer, wie im Fall des Oberverwaltungsgerichts Dresden:

Gegenstand des Streits war eine Fahrtenbuchauflage für einen Firmenwagen für die Dauer von sechs Monaten. Der dagegen klagende Unternehmer hielt die Auflage für rechtswidrig, da er seinen Mitwirkungspflichten entsprochen habe, denn er hatte, wie es von ihm verlangt wurde, der Behörde mitgeteilt, dass das Fahrzeug einem Mitarbeiter fest zugeordnet war und hat diesen auch namentlich benannt. Die Behörde hat aber dennoch eine Fahrtenbuchauflage verhängt (§ 31a Absatz 1 StVZO) und das damit begründet, dass die Nennung des Mitarbeiters erst wenige Tage vor Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht ausreichte.

Das OVG Dresden gab der Behörde Recht. Die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers kann nur dann die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage verhindern, wenn die Auskünfte rechtzeitig erteilt werden. Die Benennung des Fahrers erst kurz vor Ablauf der Verjährung genügt nicht. Bemerkenswert ist, dass das OVG ausdrücklich offen ließ, ob die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage auch dann in Betracht kommt, wenn der Name des Fahrers rechtzeitig genannt wurde. So hatte es das vorinstanzliche Verwaltungsgericht ausgeführt (VG Dresden 6 K 468/16).

Hintergrund: Dass fehlende Mitwirkung die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigen kann, ist nicht neu. Wohl aber, dass die Fahrtenbuchauflage auch dann droht, wenn die Mitwirkungspflichten erfüllt werden. Das ist konsequent, denn eine Mitwirkung, die nicht zeitgerecht, sondern erst kurz vor Ablauf der Verjährung, erfolgt und daher bei normalem Lauf der Dinge nicht zu einer Verfolgung führen kann, ist keine ausreichende Mitwirkung. Da in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ahndung von Verkehrsverstößen zukünftig glückt, ist die Auferlegung des Fahrtenbuchs nicht zu beanstanden. Interessant an der Entscheidung ist aber, dass das OVG der vom VG vertretenen Rechtsauffassung, dass eine Fahrtenbuchauflage auch bei Erfüllung von Mitwirkungspflichten in Betracht kommt, nicht entgegengetreten ist. Das OVG hat diese Auffassung zwar nicht bestätigt aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Behörde auch dann das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen darf, wenn der Name des Mitarbeiters rechtzeitig genannt wird. Das OVG hält das demnach nicht für ausgeschlossen.

Bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist eine Fahrtenbuchauflage allerdings nur in Ausnahmefällen denkbar. Denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert unter anderem eine ausgewogene Mittel-Zweck-Relation. Wenn die Ermittlung des Fahrers durch die Erfüllung von Mitwirkungspflichten möglich ist, besteht für eine Fahrtenbuchauflage – zur Vermeidung der Nichtermittelbarkeit von Fahrern in der Zukunft – kein Anlass. Eine Fahrtenbuchauflage dürfte dann nicht notwendig und nicht verhältnismäßig sein. Praktisch denkbar ist die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage daher nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen. Welche Umstände das sein sollen, ist unklar. Denn wenn die Fahrer ermittelt werden können, besteht eigentlich kein Anlass für eine Fahrtenbuchauflage.

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.10.2017 – 3 A 37/17

VG Dresden, Urteil vom 09.12.2016 – 6 K 468/16