Jagdverbot auf Privatflächen – Voraussetzungen einer jagdrechtlichen Befriedung im privaten Wald oder auf dem privaten Acker (§ 6a BJagdG)

Grundeigentümer mit zusammenhängenden Flächen von weniger als 75 ha gehören von Gesetzes wegen Jagdgenossenschaften an (§§ 9 Absatz 1 Satz 1, 7 Absatz 1 BJagdG) und müssen dulden, dass die Grundstücke von Jägern betreten werden, dass Jäger dort Hochstände und Futterstellen errichten und Tiere töten, sei es durch das Aufstellen von Fallen, das individuelle Erschießen oder durch Treibjagden. Für viele Grundstückseigentümer ist dieser Gedanke unerträglich. Umso größer war zunächst die Erleichterung, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2012 urteilte, dass die gesetzliche Duldungspflicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt (EGMR, Urteil vom 26.06.2012 – 9300/07). In den Medien war zu lesen, dass Jagdpächter Grundstücke nicht mehr ungefragt betreten dürfen und dass Grundstückseigentümern ein Einspruchsrecht zustehe. Teilweise ist sogar davon die Rede, dass Jagdpächter die Waffenbesitzkarte riskieren und sich wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Hausfriedensbruch mit Waffen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffenG) verantworten müssen.

Aus rechtlicher Sicht sind viele aus dem Urteil des EGMR gezogenen Schlüsse nicht haltbar: Das Gericht hat zwar entschieden, dass das deutsche Gesetz gegen die EMRK verstößt, da es eine Duldungspflicht vorsieht und keine Ausnahmen zulässt für Grundstückseigentümer, die die Jagdausübung auf ihren Grundstücken aus Gewissensgründen nicht akzeptieren können. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 vom 20.03.1952). Darin heißt es:

„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz oder durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.“

Weder die EMRK noch der EGMR haben aber die Macht, sich über ein deutsches Bundesgesetz hinwegzusetzen, denn die EMRK steht in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes und kann daher das Bundesjagdgesetz nicht außer Kraft setzen (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04). Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber gehalten, die nationalen Gesetze im Einklang mit dem Völkerrecht, zu der die EMRK zählt, zu gestalten. Das ist durch eine Änderung des Bundesjagdgesetzes geschehen, welches seit 2013 eine Ausnahmeregelung vorsieht, § 6a BJagdG (Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29.05.2013, BGBl. I, S. 1386).

Jagdverbot aus Gewissensgründen

Eigentümer können für ihre Grundstücke ein Jagdverbot bzw. eine „jagdrechtliche Befriedung“ erreichen, wenn die Voraussetzungen von § 6a BJagdG vorliegen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Ausnahme nach § 6a BJagdG die Vorgaben des EGMR umgesetzt, hält aber ansonsten an der flächendeckenden Bejagung fest. Grundeigentümer können danach kein Jagdverbot aussprechen, sondern erhalten lediglich ein Recht auf Berücksichtigung ihrer Belange. Ein Jagdverbot wird von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Grundeigentümers verhängt, wenn dieser glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (§ 6a Absatz 1 Satz 1 BJagdG). Diese Regelung wird von den Gerichten so interpretiert, dass der Grundstückseigentümer eine Gewissensentscheidung glaubhaft machen muss, was eine ernsthafte sittliche, an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientierte Darstellung erfordert, die der Grundeigentümer für sich als bindend und verpflichtend empfindet und gegen die er nicht ohne Gewissensnot handeln könnte. Die Rechtsprechung greift auf Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung zurück, bei der es ebenfalls auf Gewissensfragen ankam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 – 1 BvL 21/60). Notwendig für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung ist danach letztlich eine individuelle Überzeugung, die eine gewisse Ernsthaftigkeit, Tiefe, Kraft und Kohärenz erkennen lassen muss und die für den Grundeigentümer eine Entschiedenheit, Geschlossenheit und persönliche Wichtigkeit zum Ausdruck bringt. Es kommt daher darauf an, die Jagdbehörde und das Gericht von der inneren Einstellung zu überzeugen. Auf ein richtig oder falsch kommt es nicht an. Vielmehr kann auch eine weltanschauliche, religiöse oder übernatürliche Einstellung die Quelle für die Gewissensentscheidung sein. Wichtig ist, dass eine Ablehnung der Jagdausübung aus Gewissensgründen nicht ausgeschlossen sein darf. Die Jagdbehörde und das Gericht dürfen nicht mehr aber auch nicht weniger verlangen.

Typische Fehler beim Antrag nach § 6a BJagdG

Wer seinem Antrag auf Verhängung einer jagdrechtlichen Befriedung nach § 6a BJagdG keine Begründung beifügt, hat keine Chance. Denn das Gesetz erlegt dem Grundstückeigentümer die Glaubhaftmachungslast auf. Wer keine Begründung liefert, bei dem liegt nach der gesetzlichen Regelung kein Gewissenskonflikt vor. Der Antrag wird daher zurückgewiesen. Antragsteller versehen ihren Antrag zuweilen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung, etwa der EGMR-Entscheidung aus 2012 oder Entscheidungen von Verwaltungsgerichten und legen dar, dass sie sich in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Absatz 1 GG) betroffen sehen, wenn sie die Jagdausübung dulden müssen. Solche Ausführungen sind regelmäßig nutzlos, denn sie sagen über das Gewissen und die ethischen Einstellungen des Grundeigentümers nichts aus. Nichts anderes gilt für Ausführungen dazu, dass die Natur sich selbst regulieren kann und eine Bejagung von Wild gar nicht notwendig ist. Denn dabei handelt es sich um eine politische Äußerung, zu der unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, die aber über das Gewissen des Grundeigentümers keine Aussage trifft.

Ablehnung der Jagdausübung: Glaubhaftmachung

Der Antragsteller muss nach § 6a BJagdG glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Dabei kann die individuelle Einstellung zu Tieren ebenso eine Rolle spielen wie der Umstand, dass der Antragsteller selbst Vegetarier oder Veganer ist. Aspekte des Tierschutzes können für das Gewissen der Antragsteller relevant sein, etwa wenn die Tiere als Kreaturen der Schöpfung betrachtet werden, denen weder Schmerzen noch sonstiges Leid angetan werden darf. Notwendig ist eine in sich widerspruchsfreie Darstellung. Unschädlich ist, wenn der Antragsteller zuvor selbst Jäger war aber aufgrund eigener Erfahrungen davon Abstand genommen haben. Das Gesetz sieht Regelfälle vor, in denen davon auszugehen ist, dass kein anerkennenswerter Gewissenskonflikt vorliegt (§ 6a Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 BJagdG), etwa dann, wenn der Antragsteller selbst jagt, einen Jagdschein beantragt hat oder anderen die Jagd auf seinen Flächen gestattet. Das bedeutet, dass eine Antragstellung nach § 6a BJagdG grundsätzlich für alle dem Antragsteller gehörenden Flächen erfolgen muss. Sowohl die Jagdbehörde als auch das Gericht werden die Erklärung des Antragstellers eingehend auf Widersprüche und Glaubhaftigkeit prüfen. Wer beispielsweise selbst Angler ist, kann das Jagen auf seinen Grundstücken nicht mit Erfolg untersagen, denn beim Angeln erleiden Fische – zumindest nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg – dasselbe Schicksal wie bejagtes Wild (VG Regensburg, Urteil vom 10.05.2016 – RN 4 K 16.8). Kein Hinderungsgrund liegt hingegen vor, wenn der Antragsteller selbst Tiere hält, und zwar selbst dann nicht, wenn die Tiere veräußert und geschlachtet werden (VG Münster, Urteil vom 14.02.2017 – 1 K 1608/15). Steht das Grundstück im Eigentum von mehreren Grundeigentümern – etwa einer Erbengemeinschaft – müssen die Voraussetzungen von § 6a BJagdG bei sämtlichen Grundeigentümern vorliegen.

Versagung der Befriedung

Gesetzlich ist die Befriedung als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Das bedeutet, dass das Jagdverbot zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Es gibt allerdings Fälle, in denen eine Befriedung zu versagen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ruhen der Bejagung Gefahren mit sich bringt für

  • die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands oder
  • die Land, Forst- oder Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
  • den Naturschutz und die Landschaftspflege,
  • den Schutz vor Tierseuchen oder
  • die öffentliche Sicherheit.

Diese in § 6a Absatz 1 Satz 2 BJagdG geregelten Fälle unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Das bedeutet, dass der Jagdbehörde kein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zusteht. Sofern ein Versagungsgrund vorliegt, kann es geboten sein, anstelle einer Versagung der Befriedung bestimmte Auflagen vorzusehen, beispielsweise in Gestalt von beschränkten Jagdverboten oder Widerrufsvorbehalten.

Praktisch stellen Befriedungsanträge sowohl Jäger als auch Jagdbehörden vor erhebliche Probleme, denn das Entstehen von jagdfreien Bereichen muss beachtet und der Umgang mit solchen Bereichen muss koordiniert werden. Kein Wunder also, wenn die Jagdbehörden sehr kritisch mit Befriedungsanträgen verfahren. Antragsteller sollten daher möglichst keine Angriffsfläche bieten. Ihre Darstellung zu den Beweggründen muss nachvollziehbar, konsistent und widerspruchsfrei sein und Antragsteller müssen sich auf kritische Nachfragen einstellen und sich am besten plausible Erklärungen zurechtlegen, warum beispielsweise die konventionelle landwirtschaftliche Tierhaltung und Tiertötung nicht beanstandet wird, wohingegen die Jagdausübung nicht zumutbar ist. Fest steht, dass auch Gegner der Jagdausübung im Sinne von § 6a BJagdG durchaus Fleisch essen und Lederschuhe tragen dürfen. Solche Nichtveganer und Nichtvegetarier sollten aber erklären können, warum sie das eine mögen aber das andere nicht.

Durchsetzung des Anspruchs / Prozessuales

Der Grundstückseigentümer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Befriedung. Zunächst ist ein Antrag nach § 6a BJagdG zu stellen. Wird der Antrag zurückgewiesen, ist hiergegen Klage zu erheben bzw. in Bundesländern, die ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren vorsehen, ist zunächst die Erhebung des Widerspruchs notwendig; gegen den daraufhin zu erlassenen Widerspruchsbescheid ist dann zu klagen. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, denn der Antragsteller begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Gegen eine Befriedung kann klagen, wem eine entsprechende Klagebefugnis nach § 42 VwGO zusteht, bejaht wurde das für

  • Jagdgenossenschaften (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 – 15 K 5481/15) und
  • Jagdausübungsberechtigte (OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.04.2017 – 5 Bf 51/16).

Die Befriedung soll von Gesetzes wegen erst mit dem Ende des Jagdpachtvertrags angeordnet werden (§ 6a Absatz 2 Satz 1 BJagdG). Sofern das für den Grundeigentümer unzumutbar ist, kann dieser eine vorherige Befriedung verlangen, was Gegenstand eines Antrags nach § 123 VwGO wäre (abgelehnt: VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 – 15 K 5140/15).

Wildschäden / Gebühren

Bei der Lektüre der Entscheidungen zu § 6a BJagdG wird schnell klar, dass die Jagdbehörden mit der Vorschrift alles andere als glücklich sind. Denn Befriedungen reißen Löcher in die flächendeckende Bejagung. Jagdbehörden versuchen daher, Antragsteller so gut es geht von ihrem Ansinnen abzuhalten und ziehen manchmal alle Register. So wird Antragstellern beispielsweise erklärt, dass er, wenn er eine Bejagung nicht zulässt, für Wildschäden einzustehen habe. Das ist nach § 6a Absatz 6 BJagdG tatsächlich der Fall, allerdings nur im Verhältnis des Flächenanteils der befriedeten Fläche zur Fläche des Jagdbezirks und dann nicht, wenn das Wild, das den Schaden ausgelöst hat, im befriedeten Bereich nicht vorkommt. Für letzteres trägt der Grundstückseigentümer des befriedeten Bereichs die Beweislast. Ein bei Jagdbehörden beliebter Abschreckungstrick sind überhöhte Gebühren für die Erteilung der Befriedung. Bei der Gebührenbemessung stehen Behörden zumeist Gebührenrahmen zur Verfügung, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Unliebsame Antragsteller werden gern einmal mit einem Griff an das obere Ende der Skala abgestraft. Davon sollte sich aber niemand abschrecken lassen, denn die Gebührenentscheidung ist isoliert angreifbar und darf nicht anders ausfallen als bei vergleichbaren Angelegenheiten.