Besoldung für Richter & Professoren auf dem Prüfstand – Richterbesoldung in Berlin 2009-2015 rechtswidrig, teilweise Anrechnung einer Erhöhung bei Professoren rechtmäßig (BVerwG, Urt. v. 21.09.2017 – 2 C 30.16, Besch. V. 22.09.2017 – 2 C 56.16)

Gerichtliche Entscheidungen zur Höhe der Besoldung bei Professoren und Richtern werden regelmäßig von Neiddebatten überschattet. Sicherlich mag das Einkommen eines Professors oder eines Richters vergleichsweise hoch erscheinen. Diese Berufsgruppen stellen indessen die gesellschaftliche Elite dar und wollen sich als solche nicht mit einem mittleren Einkommen zufrieden geben.

Professorengehalt lt. BVerfG verfassungswidrig niedrig

Gegen das aus seiner Sicht zu niedrige Einkommen zog ein Professor vor Gericht und bekam nach jahrelangem Verfahren schließlich Recht: das Bundesverfassungsgericht urteilte 2012, dass die seinerzeitige Besoldung der Stufe W2 mit einem Grundeinkommen von zunächst 3.890,03 Euro brutto monatlich verfassungswidrig, weil zu niedrig war (2 BvL 4/10). Die Entscheidung beinhaltete die Aufforderung an den Gesetzgeber, bis zum 01.01.2013 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Seither hat sich einiges geändert. Das Modell der C-Besoldung, nach dem im Jahr 2002 ein Professor je nach Dienstalter bei einer C3-Eingruppierung zwischen 2.843,98 Euro und 5.129,68 Euro und ein C4-Professor 3.612,61 Euro bis 5.910,29 Euro bekam, wurde Ländersache und durch die so genannte W-Besoldung abgelöst. Diese richtet sich nicht mehr nach dem Dienstalter und beinhaltet die Möglichkeit, mehr Zulagen zu gewähren, die im wissenschaftlichen Bereich an Vortragstätigkeiten, Veröffentlichungen und Forschungsergebnissen bemessen werden kann. Im Jahr 2017 beträgt die Grundbesoldung bei W2 beispielsweise in Baden-Württemberg 6.020,53 Euro und die nach dem Grundgehalt ärmsten Professoren leben in Bremen, sie müssen sich mit 4.853,91 Euro begnügen (Angaben: Deutscher Hochschulverband, Stand August 2017).

Die Bundesländer versuchen aber gleichwohl zu sparen wo es geht. So erhöhte man beispielsweise in Rheinland-Pfalz das W2 Gehalt um 240 Euro. Auf die Erhöhung wurden indessen Leistungsbezüge im Umfang von 90 Euro angerechnet. Ein Professor zog dagegen zu Gericht und argumentierte, dass die Mehrvergütung nicht durch die Hintertür wieder abgezogen werden dürfe. Ohne Erfolg. In letzter Instanz befand das Bundesverwaltungsgericht, dass die teilweise Anrechnung nicht gegen Bundesrecht verstößt (BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30.16). Aus Sicht des Gerichts war die in Rheinland-Pfalz vorgesehene teilweise Abschmelzung nicht sachwidrig. Bei der Entscheidung spielte eine Rolle, dass sich der Professor nicht auf die Verletzung des Mindestalimentationsniveaus berief, sodass eine dezidierte Überprüfung der Besoldungshöhe nicht zur Debatte stand.

Richter fühlen sich ebenfalls benachteiligt

Gegen die Richterbesoldung regt sich ebenfalls seit einiger Zeit Widerstand. Über die R1 bis R3 Besoldung in Berlin für 2009 bis 2015 hat das BVerwG entschieden. In mehreren Verfahren erklärte das oberste deutsche Verwaltungsgericht die Besoldung der Richter in den Jahren 2009 bis 2015 für rechtswidrig (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 56.16 – weitere Aktenzeichen unten). Die klaren Worte des Gerichts lassen aufhorchen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer verfassungswidrigen Unteralimentation aus. Der Berliner Gesetzgeber hat die Untergrenze der rechtmäßigen Besoldung unterschritten. Ein Vergleich mit durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung zeige, dass Richter in Berlin (2009-2015) deutlich niedrigere Einkommen haben. Außerdem wird der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprochen, die Besoldung als Mittel der Qualitätssicherung einzusetzen, denn in Berlin haben sich die Examensergebnisse der Juristen verbessert, wohingegen die Einstellungsanforderungen für Richter abgesenkt wurden. Das bedeutet, dass nicht mehr die besten Absolventen Richter werden, sondern diejenigen, die sich mit einer geringen Besoldung zufrieden geben.

Auch die Richterbesoldung ist seit der Föderalismusreform Ländersache. Dementsprechend gehen die Besoldungen teilweise weit auseinander: So bekam im Jahr 2015 ein Richter im Saarland als Einstiegsgehalt gerade einmal 3.235 Euro, in Bayern 4.070 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen Maßgaben für die Richterbesoldung aufgestellt (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 23.05.2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14). Danach sind bei der Bemessung der Richterbesoldung die Vergütung im öffentlichen Dienst, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Entwicklung der Gehälter in der freien Wirtschaft zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite gesteht das BVerfG den Bundesländern einen weiten Spielraum zu. Unter anderem ist es nach wie vor zulässig, aufgrund der Schuldenbremse oder klammer Kassen Besoldungen vorübergehend niedriger zu bemessen.

Dass Richter über die Besoldung von Richtern entscheiden, mag zwar einen komischen Beigeschmack haben. Ein Blick auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Besoldungsfragen räumt Zweifel an der Stichhaltigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung aus: Die Gerichte stellen generelle und transparente Leitlinien auf, die nachvollziehbar und plausibel sind und sie tragen damit zum Funktionieren Rechtsstaats bei.

Die Diskussion um die Besoldung von Richtern und Professoren ist wichtig. Neid hat dabei nichts zu suchen, denn beide Berufsgruppen tragen eine herausragende gesellschaftliche Verantwortung, der eine anständige Bezahlung gegenüberstehen muss. Bei Richtern fällt das Verhältnis zwischen Verantwortung und Vergütung frappierend aus: mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.201,94 Euro kann ein angehender Hamburger Richter es sich nicht leisten, eine Eigentumswohnung in guter Wohnlage zu finanzieren und bei dem hohen Mietniveau bleibt nach Abzug der Miete nicht mehr viel vom Einkommen übrig. Andererseits stellt die Gesellschaft gerade an Richter höchste Anforderungen, was Qualifikation, Unabhängigkeit und Engagement anbelangt.

 

BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30.16

OVG Koblenz, Urteil vom 05.04.2016 – 2 A 11124/15.OVG

VG Trier, Urteil vom 15.09.2015 – 1 K 1913/14.TR

 

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 56.16, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 57.16, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 58.16, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 4.17, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 5.17, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 6.17, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 7.17, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 C 8.17