Keine Kündigung aufgrund von Keylogger-Erkenntnissen – Beweisverwertungsverbot (BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16)

Mit Urteil vom 27.07.2017 (2 AZR 681/16) billigte das Bundesarbeitsgericht ein Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse, die mittels so genannter Keylogger gewonnen worden sind. In dem Unternehmen, in dem der klagende Arbeitnehmer als Webentwickler angestellt war, wurde den Arbeitnehmern im April 2015 mitgeteilt, dass die Internetaktivitäten und die Benutzung der Systeme mitgeloggt werde. Auf den PC´s wurde eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben registrierte und in bestimmten Abständen Screenshots erzeugte. Nach Auswertung der Daten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang private und tätigkeitsfremde Angelegenheit an seinem Arbeitsplatz erledigte und kündigte ihm fristlos und hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er wandte ein, dass die aus der Überwachung seines Arbeitsplatzes gewonnenen Erkenntnisse nicht vor Gericht verwertbar seien. Mit Erfolg: Seine Kündigungsschutzklage war sowohl beim Arbeitsgericht Herne als auch bei Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich. Die Gerichte urteilten, dass die Daten nicht verwertbar waren. Die unterinstanzlichen Entscheidungen wurden nun vom Bundesarbeitsgericht gebilligt: Die Keylogger-Software und das automatisierte Fertigen von Sceenshots seien als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu werten und dies verstoße gegen § 32 Absatz 1 BDSG. Das nach Art. 2 Absatz 1 i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe nur dann zurückzutreten, wenn die Überwachung anlassbezogen zur Aufklärung von besonders schwerwiegenden Verstößen oder Straftaten erfolgt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die private Nutzung des PC´s eingeräumt hat, half dem Arbeitgeber in dem Verfahren auch nicht, denn dies rechtfertigt zwar eine Abmahnung, nicht aber eine sofortige Kündigung.

BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

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