Dunkle Wolken für Gebrauchtwagenhändler: Verweigerung eines Vorschusses für Transportkosten bei Nacherfüllung kann Ersatzvornahme & Schadenersatz rechtfertigen (BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)

Gebrauchtwagenhändler sind dank Internet im gesamten Bundesgebiet tätig und konnten sich bislang oft darauf verlassen, dass weit entfernt wohnende Käufer mangelhafte Fahrzeuge an ihrem eigenen Wohnort reparieren ließen, weil die Käufer den Aufwand des Transports des defekten Fahrzeugs scheuten. Händler mussten deshalb Nachbesserungsansprüche nicht allzu sehr fürchten. Damit ist nun Schluss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Käuferin aus Schleswig-Holstein ein Auto in Berlin gekauft hatte. Kurz nach dem Erwerb des gebrauchten Smart fortwo stellte die Käuferin einen Motordefekt fest und verlangte vom Händler Nachbesserung. Dieser reagierte zunächst nicht. Nachdem die Käuferin dem Händler eine Frist zur Nachbesserung setzte, erklärte der Händler, dass er bereit sei, das Fahrzeug in Berlin nachzubessern. Die Klägerin verlangte daraufhin, dass der Händler den nicht fahrbereiten Smart bei ihr in Schleswig-Holstein abholt oder einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 Euro leistet. Hierauf reagierte der Händler nicht. Die Käuferin setzte eine Nachfrist, ließ die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchführen und verlangte vom Berliner Händler die aufgewendeten Kosten als Schadensersatz. Die Klage hatte weder beim Amts- noch beim Landgericht Erfolg. Das Landgericht meinte, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, da es an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen der Käuferin nach § 439 Absatz 1 BGB fehle. Das Verlangen nach einem Vorschuss für die Transportkosten genüge den Anforderungen nicht. Vielmehr sei es die Pflicht des Käufers, die Kaufsache zum Verkäufer zu schaffen, damit dieser sie untersuchen und notwendigenfalls nachbessern kann. Dazu stehe der Käuferin zwar durchaus das Recht zu, einen Vorschuss für die Transportkosten zu verlangen. Diesen Anspruch hätte sie aber zunächst durchsetzen müssen, um das Fahrzeug nach Berlin zum Händler transportieren zu können. Dass eine solche Vorabgeltendmachung des Vorschussanspruchs einen monate- oder sogar jahrelangen Prozess auslöst, hielt das Landgericht für zumutbar. Der BGH sah das anders: Zwar liege der Ort der Nacherfüllung am Geschäftssitz des Händlers in Berlin (§ 269 Absatz 1 BGB). Da der Händler nach § 439 Absatz 2 BGB die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten – einschließlich Transportkosten – zu tragen habe, genüge das von der Käuferin geäußerte Verlangen den Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen. Die Käuferin habe nämlich geäußert, entweder einen Vorschuss für den Transport zu begehren oder dass der Händler das Auto bei ihr abholt. Darin sei – so der BGH – „selbstredend“ zugleich auch das Angebot enthalten, dass der Händler das Auto am Ort des Wohnsitzes der Käuferin untersuchen könne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es der Käuferin nicht zuzumuten, den Vorschussanspruch isoliert vorab geltend zu machen. Vielmehr habe der Händler das Ansinnen der Käuferin, einen Vorschuss zu erhalten, als ordnungsgemäßes Nachbesserungsverlangen ansehen müssen. Das Landgericht wird nun zu prüfen haben, ob ein schadensersatzpflichtiger Mangel vorgelegen hat.

BGH, Urteil vom 19.07.2017 – 2 C 271/15

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16

Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 09.12.2015 – 2 C 271/15