Streitwert bei nicht professionellem Produktfoto, LG Rostock, Beschl. v. 20.04.2017 – 3 O 122/17(1)

Über die unberechtigte Nutzung eines Lichtbilds hatte das Landgericht Rostock in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Ein Händler hatte ein Produktfoto im Internet verwendet und ging davon aus, dazu berechtigt zu sein. Ein Konkurrent stellte fest, dass es sich um ein von ihm angefertigtes Foto handelte und forderte, da er dem Händler die Benutzung des Fotos nicht gestattet hatte, Unterlassung. Der Händler verweigerte zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Konkurrent machte seine Ansprüche mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass das Foto tatsächlich vom Konkurrenten angefertigt worden war. Der einsichtige Händler gab daraufhin im Verfahren eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der er sich zur Unterlassung verpflichtete und für den Fall des Zuwiderhandelns Strafzahlungen leisten würde. Das Landgericht Rostock hatte sich deshalb im Wesentlichen nur noch mit den Kosten zu befassen und wies die Parteien in einem Beschluss auf die Rechtsauffassung des Gerichts hin.

Das Landgericht stellte in Aussicht, den vom Antragsteller mit 6000 Euro bemessenen Streitwert auf 200 Euro festzusetzen. Die Streitwertbemessung könne nicht anhand der Foto-Marketing Honorarempfehlungen erfolgen, da das Produktfoto mit einem Handy gefertigt worden ist und daher nicht professionell sei. Das Gericht stellte dabei auch darauf ab, dass das Foto ohne Verwendung eines Stativs und mit geringem Aufwand mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet worden sei und dass der Wert des abgebildeten Produkts lediglich 40 Euro betrage und daher von einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen sei. Außerdem würden solche Produktfotos von Herstellern sogar kostenlos zur Verfügung gestellt und für das abgebildete Produkt gebe es keinen Motivschutz. Es sei daher nicht zu erkennen, dass jemand für ein solches Foto einen vierstelligen Betrag zahlen würde. Ein Nutzungsentgelt schätzte das Gericht auf 150 Euro und das Interesse an der Nutzungsuntersagung auf 300 Euro, wovon im einstweiligen Verfügungsverfahren 2/3, also 200 Euro anzusetzen sind.

LG Rostock, Beschluss vom 20.04.2017 – 3 O 122/17(1)  

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert: Die Aussage, dass ein mit einem Handy gefertigtes Lichtbild nicht professionell sei, mag in dem entschiedenen Fall zutreffen. Die Aussage gilt aber nicht für alle mit Mobiltelefonen gefertigten Fotos, denn die höheren Anforderungen eines Lichtbildwerks, welches sogar urheberrechtlichen Schutz genießt, werden regelmäßig nicht durch die Aufnahmetechnik bestimmt, sondern durch die Motivwahl, das Arrangement des Motivs, das Licht und die Kameraeinstellungen sowie die Position des Fotografen. Dass dabei kein Stativ verwendet worden ist, spielt rechtlich keine Rolle, denn die Verwendung eines Stativs ist kein Merkmal der Professionalität. Die Auffassung des Landgerichts Rostock, die Professionalität an der Verwendung des Aufnahmegeräts festzumachen, hält einer kritischen Prüfung daher nur dann stand, wenn das Aufnahmegerät schlichtweg nicht geeignet ist, qualitativ zufriedenstellende Fotos zu erzeugen, wobei auf den jeweiligen Verwendungszweck abzustellen ist. Bei den heute gängigen Smartphones, die sogar etliche professionelle Einstellungsmöglichkeiten bieten, wie beispielsweise die manuelle Einstellung des Weißabgleichs und manuelle Fokussierung sowie Belichtungszeit, dürfte das nicht der Fall sein. Die Entscheidung ist auch an einer anderen Stelle nicht konsistent: das Landgericht meint, dass mit der Nutzung des Fotos nur geringe wirtschaftliche Interessen verbunden seien, weil das Produkt für “nur” 40 Euro zum Kauf angeboten werde. Das überzeugt nicht. Auf den Wert des abgebildeten Produkts kann es nicht ankommen. Richtig ist zwar, dass es auf das wirtschaftliche Interesse ankommen kann. Dafür kann aber nicht das einzelne abgebildete Produkt maßgeblich sein, sondern der unter Nutzung des Fotos mit dem Verkauf solcher Produkte erzielbare Gewinn. Der Verkaufspreis eines Produkts kann nur dann zugrunde gelegt werden, wenn lediglich der Verkauf eines solchen Produkts beabsichtigt ist. So lag der Fall hier aber nicht. Zu guter Letzt ist dem Landgericht Rostock vorzuhalten, dass es durch die Veranschlagung eines Streitwerts von 200 Euro gar nicht mehr zuständig für die Sache war. Denn für Streitwerte unterhalb von 5000 Euro sind die Amtsgerichte zuständig (vgl. § 23 Nummer 1 GVG). Es hätte den Streit daher an das Amtsgericht Rostock verweisen müssen.

Fazit

Die Entscheidung mag der Sache nach richtig sein. Die Begründung hält aber in wesentlichen Punkten einer kritischen Prüfung nicht stand.

LG Rostock, Beschluss vom 20.04.2017 – 3 O 122/17(1)