Verhältnis zwischen konkurrierenden Vorbescheids- und Genehmigungsanträgen im BImSchG

Im Immissionsschutzrecht finden sich keine Vorschriften dazu, wie parallele Genehmigungsanträge zu behandeln sind, die sich wechselseitig teilweise oder vollständig ausschließen. Eine § 13 Absatz 5 Satz 2 Personenbeförderungs­gesetz entsprechende Regelung, nach der die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge maßgeblich ist, findet sich im BImSchG nicht. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Genehmigungsbehörde im Falle einer Konkurrenzsituation in Bezug auf die sachgerechte Auswahl und Reihung eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu treffen hat und dass dabei der Gesichtspunkt der Priorität ein sachgerechtes Kriterium darstellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.09.1991 – 1 L 74/91, 1 L 75/91; OVG Greifswald, Beschluss vom 28.03.2008 – 3 M 188/07; OVG Weimar, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 EO 35/12; OVG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16.OVG; OVG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2014 – 8 B 10139/14.OVG). Ein subjektiv öffentliches Recht der Antragsteller auf fehlerfreie Bescheidung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 GG) ab.

Der Umstand, ob sich Genehmigungsanträge in einem echten Konkurrenz­ver­hält­nis gegenüberstehen oder ob ein Genehmigungsantrag mit einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids (§ 9 BImSchG) konkurriert, spielt bei der Frage des Vorrangs keine Rolle (OVG Weimar, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 EO 35/12). Der Vorbescheid beinhaltet eine Entscheidung über einzelne Genehmi­gungs­vor­aussetzungen sowie über den Standort der Anlage und nimmt damit einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer späteren Ge­neh­migung vorweg. An diese Entscheidung ist die Genehmigungsbehörde gebunden. Dementsprechend sind bei einem Konkurrenzverhältnis in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids dieselben Maßstäbe an­zu­setzen wie bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (OVG Weimar, Beschluss vom 17.07.2012 – 1 EO 35/12). In Bezug auf die zu unter­suchenden Gesichtspunkte kann sich daher ein zeitlich früher gestellter Vorbe­scheids­antrag gegenüber einem zeitlich später gestellten Genehmigungsantrag durch­setzen.

Danach sind grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags und der Zeitpunkt der Vollständigkeit der Unterlagen in Bezug auf die jeweils zu beur­tei­lenden Gesichtspunkte maßgeblich. Für den Genehmigungsantrag bedarf es der Vollständigkeit der Unterlagen, wohingegen für einen Vorbescheidsantrag die Vollständigkeit der Unterlagen in Bezug auf die Prüfungsgegenstände notwendig ist.