Hauseigentümer haftet für Brand des Nachbarhauses aufgrund Fehler des Handwerkers (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16)

Beauftragt jemand einen Handwerker mit der Durchführung von Arbeiten am Haus, und kommt es dabei zu Schäden am Nachbarhaus, konnte der Nachbar regelmäßig nur den Handwerker auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wenn der Handwerker den Schaden schuldhaft verursacht hat, besteht regelmäßig ein Anspruch wegen Verletzung des Eigentums nach § 823 Absatz 1 BGB. Problematisch wird die Sache aber dann, wenn der Handwerker nicht versichert war und selbst nicht genug Geld hat, um den Schaden zu bezahlen. Dann stellt sich die Frage, ob der Nachbar unmittelbar beim Auftraggeber Ersatz verlangen kann. Diese Fälle wurden bislang folgendermaßen gelöst: Vertragliche Ansprüche stehen dem Nachbarn nicht zu, da er weder mit dem Auftraggeber noch mit dem Handwerker einen Vertrag geschlossen hatte. Die Schädigung konnte dem Auftraggeber auch nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden, weil der Handwerker nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig geworden ist. Wenn der Handwerker nicht ausreichend versichert war und den Schaden selbst nicht bezahlen kann, konnte der Nachbar auf Grundlage deliktischer Ansprüche beim Auftraggeber Ersatz verlangen, was allerdings ein zurechenbares deliktisches Verhalten voraussetzt. Ein solches deliktisches Verhalten scheidet aber aus, wenn der Auftraggeber den Handwerker ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat (§ 831 BGB). Wenn der Handwerker zahlungsunfähig war, konnte der geschädigte Nachbar daher nur dann auf Ersatz des Schadens hoffen, wenn der Auftraggeber einen ungeeigneten Handwerker ausgewählt hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn einen Maurer mit Dachdeckerarbeiten beauftragt. Da solche Konstellationen nur selten vorkommen, war der Nachbar auf sich selbst gestellt bzw. musste hoffen, von der eigenen Versicherung Ersatz zu bekommen.

Diese Prinzipien wurden nun vom Bundesgerichtshof (BGH) grundlegend auf den Kopf gestellt. Lehrbücher müssen umgeschrieben werden und Studenten sollten die neue Rechtsprechung kennen.

Der Fall

Die Eheleute R beauftragten einen Handwerker mit der Reparatur des Flachdachs ihres Hauses. Zur Ausbesserung des mit Dachpappe gedeckten Daches verwendete der Handwerker einen Brenner, um neue Bahnen bzw. Teilestücke im Heißklebeverfahren aufzubringen. Dazu wird die Unterseite der Dachpappe mit dem Brenner erhitzt, sodass sich die heiße Bitumenschicht verflüssigt und wie ein Klebstoff wirkt. Das Ganze geschieht beim Ausrollen der Bahnen, indem die jeweils auszurollenden Stellen mit dem Brenner erhitzt werden. Am Tag der Arbeiten bemerkten die Eheleute abends in dem Bereich, in dem der Handwerker gearbeitet hatte, Flammen. Der Handwerker hatte schuldhaft nicht bemerkt, dass an einer Stelle unter den Dachpappbahnen ein Glutnest entstanden war, das den Brand ausgelöst hatte. Die Eheleute alarmierten die Feuerwehr, die das Haus trotz aller Löschversuche nicht mehr retten konnten. Das Haus brannte völlig nieder. Außerdem wurde durch den Brand das Nachbarhaus beschädigt, es entstand ein Schaden in Höhe von 97.801,29 Euro. Die Nachbarn erhielten den Schaden von ihrer Versicherung erstattet und die Versicherung machte den Schaden nun gegen den Handwerker und die Eheleute geltend. Gegen den Handwerker obsiegte die Versicherung. Das nützte allerdings nichts, da der Handwerker Privatinsolvenz angemeldet hatte. Also versuchte die Versicherung, die Eheleute haftbar zu machen. Die Klage war sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht erfolglos. Die Versicherung ging gegen die Abweisung in Berufung zum BGH. Mit Erfolg:

Der BGH beanstandete nicht, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs verneint hatten, denn tatsächlich kann den Eheleuten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden angelastet werden (vgl. § 831 BGB). Allerdings – so der BGH – ergebe sich aus § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB, dass dem Nachbarn bei wesentlichen Beeinträchtigungen ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die Vorschrift des § 906 BGB befasst sich mit der Zuführung unwägbarer Stoffe und bestimmt in Absatz 1, dass Nachbarn Gase, Dämpfe, Gerüche, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen nicht verbieten können, wenn hierdurch die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen vorgesehene Grenzwerte oder Richtwerte eingehalten werden. Absatz 2 regelt Fälle, in denen eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Wenn Nachbarn wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen haben, steht ihnen ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu:

„Hat der Eigentümer [ … ] eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.“ (§ 906 Absatz 2 Satz 2 BGB)

Da § 906 BGB die Zuführung unwägbarer Stoffe (Gas, Dämpfe, Gerüche etc.) zum Gegenstand hat, kann die Vorschrift nicht unmittelbar auf den Fall der Inbrandsetzung des Nachbarhauses angewendet werden.

Der BGH hat entschieden, dass § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB auf Fälle, in denen das Nachbarhaus durch einen Handwerker versehentlich in Brand gesetzt wurde, entsprechend anzuwenden ist. Damit wird dem Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Anspruch gewährt.

Bereits nach älterer Rechtsprechung hat der BGH nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche bejaht, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgegangen sind, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden musste aber die er nicht unterbinden konnte. Wenn ein Brand auf das Nachbarhaus übergreife handelt es sich um einen vergleichbaren Fall, denn der Nachbar kann die Gefahr zumeist nicht erkennen und den Schaden nicht abwenden.

Voraussetzung eines solchen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist die Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dafür ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Beeinträchtigung des Nachbarhauses zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers desjenigen Hauses zurückgeht, von dem der Brand ausgegangen ist.

Die Störereigenschaft sei – so der BGH – eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sei, ob dem Hauseigentümer oder -besitzer bei wertender Betrachtung die Verantwortung für ein Geschehen auferlegt soll. Anknüpfend an ältere Entscheidungen bejahte der BGH die Störerhaftung. So hatte der BGH bereits entschieden, dass die Störereigenschaft zu bejahen ist im Falle eines Brandes eines Hauses aufgrund eines technischen Defekts elektrischer Geräte oder Leitungen oder wenn Wasser durch einen Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Solche Störungen sind, anders als z. B. Blitzschlag, kein allgemeines Risiko, das sich ebenso gut beim Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können. Auch wenn nicht absehbar war, dass ein Schaden eintreten kann, beruht der Schaden auf Umständen, auf die der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer Einfluss nehmen konnte. Das rechtfertigt es nach Ansicht des BGHs, die Störerhaftung im Falle des Übergreifens eines Brandes zu bejahen. Der Störerhaftung steht nicht entgegen, dass die eigentliche Beeinträchtigung durch einen Dritten – nämlich durch den Handwerker – verursacht worden ist.

Denn Störer ist auch, wer die Beeinträchtigung des Nachbarn in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung veranlasst hat. Dabei kommt es anders als im Deliktsrecht nicht darauf an, ob der Handwerker ordnungsgemäß ausgewählt worden ist.

Aus Sicht des BGHs ist allein entscheidend, ob die Beeinträchtigung dem Verantwortungsbereich der Eheleute zuzurechnen war. Das bejahte der BGH: Die Eheleute haben die Dacharbeiten im eigenen Interesse veranlasst. Dadurch haben sie eine Gefahrenquelle geschaffen, die ihrem Einflussbereich zuzuordnen ist.

Anders als die Vorinstanzen erkannte der BGH daher der Sache nach den geltend gemachten Anspruch – eine Stattgabe erfolgte indessen nicht, weil das OLG nun über die Höhe des geltend gemachten Schadens zu entscheiden hat.

Hintergrund: Die Entscheidung ist eine interessante Erweiterung der zum Nachbarrecht bestehenden Rechtsprechung (§ 906 BGB) mit erheblicher Bedeutung für Nachbarn und Versicherungen. Zwar wurde der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB schon vorher sehr weit ausgedehnt. Diesen Fällen war aber gemeinsam, dass – wie beim Wasserrohrbruch oder einem Brand durch defekte Geräte – keine Drittbeteiligung vorlag. Das ist von nun an anders. Hauseigentümer haften jetzt praktisch für alle Schäden, für deren Entstehung ihnen eine objektive Veranlassung zugerechnet werden kann. Das erhöht die Haftungsrisiken für Hauseigentümer erheblich, denn mit einer Verweisung auf den Handwerker können sie sich fortan nicht mehr begnügen. Vielmehr haften sie regelmäßig persönlich in voller Höhe. Hauseigentümer sollten sich, bevor sie besonders gefährliche Arbeiten in Auftrag geben, über die Reichweite ihrer Gebäudehaftpflichtversicherung informieren. Eine solche Versicherung deckt regelmäßig Schäden ab, die durch das Gebäude verursacht werden. Für Hauseigentümer ist nun von Interesse, ob davon Schäden umfasst sind, die nicht bloß vom Gebäude ausgehen, sondern auch von Handwerkern, die am Gebäude etwas reparieren. Wenn das nicht der Fall ist, sollte für zusätzlichen Versicherungsschutz gesorgt werden.

BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16

OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2016 – 4 U 52/15

LG Magdeburg, Urteil vom 03.07.2015 – 10 O 1082/13

 

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.