Ausgleichsanspruch nach Fluggastrechteverordnung bei Verspätung eines Ersatzfluges (BGH, Urt. vom 10.10.2017 – X ZR 73/16)

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte mit seinem Urteil vom 10.10.2017 (X ZR 73/16) erneut die Rechte der Fluggäste bei Verspätung eines Fluges.
Die Kläger verlangten von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,- Euro nach Art. 5 Abs.1 Buchstabe c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung wegen Verspätung eines für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges. Der BGH gab den Klägern Recht und verurteilte das beklagte Luftverkehrsunternehmen zur Zahlung von insgesamt 1.800,- Euro nebst Verzugszinsen gemäß Art. 5 Abs.1 Buchstabe c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung. In seinem Urteil vom 10.10.2017 (X ZR 73/16) stellte der BGH klar: Das beklagte Luftverkehrsunternehmen ist wegen der Annullierung des ursprünglichen von ihr geplanten Fluges gegenüber dem Fluggast ausgleichspflichtig, wenn der Fluggast mit dem ihm angebotenen Ersatzflug eines anderen Luftverkehrsunternehmens sein Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant erreicht hat. Der Ausgleichsanspruch gegen das Luftverkehrsunternehmen gemäß Art. 5 Abs.1 Buchstabe c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung besteht insbesondere unabhängig davon, ob dem Fluggast eventuell auch ein Ausgleichsanspruch gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen zusteht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney. Die Flüge auf beiden Teilstrecken sollten von der Beklagten selbst durchgeführt werden. Am Abflugtag annullierte die Beklagte den Flug von Frankfurt am Main nach Singapur und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens, der in etwa zur gleichen Zeit wie der ursprüngliche Flug am Folgetag in Singapur landen sollte. Tatsächlich jedoch verzögerte sich der Start des Ersatzfluges mit dem anderen Luftverkehrsunternehmen um ca. 16 Stunden, so dass die Kläger ihren ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Sydney verpassten und mehr als 23 Stunden später an ihrem Endziel ankamen. Sie verlangten von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,- Euro gemäß Art. 5 Abs.1 Buchstabe c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung. Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung ab.
Die Kläger erhoben entsprechende Klage beim Amtsgericht, welches die Klage abwies. Die daraufhin eingelegte Berufung der Kläger beim Landgericht hatte Erfolg. Das Landgericht verurteilte das beklagte Luftverkehrsunternehmen antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800,- €. Es entschied, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch aus Art. 5 Abs.1 Buchstabe c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung zusteht. Insbesondere sei die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. C Nr. iii Flugastrechteverordnung so zu verstehen, dass Ausgleichsansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung (Ersatzflug) ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der Fluggast mit dem Ersatzflug sein Ziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant erreicht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Kläger erreichten mit dem Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich mehr als 23 Stunden später.

Gegen das Berufungsurteil legte die Beklagte Revision ein, ohne Erfolg. Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er wies darauf hin, dass die Beklagte wegen der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges ausgleichspflichtig bleibt, da die Kläger mit dem Ersatzflug des anderen Luftverkehrsunternehmens ihr Ziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später erreicht haben. Es reicht nicht aus, dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. C Nr. iii Fluggastrechteverordnung entsprochen hätte. Entscheidend ist, dass die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Ziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als geplant erreichten. Der BGH wies in seinem Urteil darüber hinaus darauf hin, dass der Ausgleichsanspruch gegen das beklagte Luftverkehrsunternehmen unabhängig davon besteht, ob dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen zusteht. Nach dem Urteil des BGH werde den Zielen der Fluggastrechteverordnung allein nach einem Verständnis des Art. 5 Abs.1 Buchst. C Nr. iii Fluggastrechteverordnung Rechnung getragen, wonach ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant erreicht.

Fluggastrechteverordnung:
Art. 5 Annullierung. (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

BGH, Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16