Verein darf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten – BGH zur Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Verfahren zur Löschung eines eingetragenen Vereins (e.V.) eingestellt, welches in den Vorinstanzen aufgrund der Überschreitung des Nebenzweckprivilegs betrieben worden ist (BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – II ZB 7/16). Ein eingetragener Verein muss von Gesetzes wegen vorrangig ideelle Zwecke verfolgen – daher kommt auch die Bezeichnung als “Idealverein”. Damit verträgt sich eine wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich nicht. Nur in untergeordnetem Umfang wird eingetragenen Vereinen eine wirtschaftliche Tätigkeit zugestanden. Stets muss dabei der ideelle Zweck im Vordergrund stehen. Vorreiter bei der Löschung von Vereinen waren die Berliner Gerichte, die einen strengen Maßstab anlegten: so sollte irrelevant sein, ob die Einnahmen die Ausgaben decken und auch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sollte keine Rolle spielen (vgl. KG, Beschluss vom 18.01.2001 – 25 W 14/10). Das hatte zur Folge, dass reihenweise Vereine dem Amtslöschungsverfahren zum Opfer fielen. Ein solcher Löschungskandidat war auch ein Berliner e.V., der mit 11 Mitgliedern neun Kindergärten mit jeweils 16 bis 32 Kindern betrieb. Das Amtsgericht Charlottenburg sah darin eine wirtschaftliche Betätigung und leitete ein Amtslöschungsverfahren ein. Ein Bescheid des Finanzamts, welcher dem Verein Gemeinnützigkeit attestierte und ihn von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreite, war für das Gericht irrelevant. Die Entscheidung wurde durch das Berliner Kammergericht bestätigt. Hiergegen wandte sich der betroffene Verein. Mit Erfolg.

BGH hebt Beschluss auf und stellt Verfahren ein

Der BGH hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Obwohl der Verein mehrere Kindergärten betreibt, liegen die Voraussetzungen für ein Amtslöschungsverfahren nicht vor. Zwar handele es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ordne sich aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins unter und unterfalle damit dem Nebenzweckprivileg. Der Argumentation der Berliner Gerichte erteilte der BGH eine deutliche Absage: der Anerkennung durch das Finanzamts als gemeinnützig komme eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. §§ 51 ff. AO), denn diese indiziere, dass ein nichtwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien sei zu erkennen, so der BGH, dass der nichtwirtschaftliche gemeinnützige Verein der Regelfall eines Idealvereins sein sollte. Dem Verein ist es gestattet, sich zum Zwecke der Verwirklichung seines ideellen Zwecks wirtschaftilch zu betätigen und sich die notwendigen Mittel zu beschaffen. Mit der Entscheidung stellt der BGH wichtige Maßgaben heraus:

  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) indiziert das Vorliegen nichtwirtschaftlicher Zwecke
  • der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung ist nicht relevant, solange die Betätigung einem ideellen Zweck zugeordnet oder untergeordnet ist
  • gegen die Zubilligung der wirtschaftlichen Betätigung sprechen nach Auffassung des BGH auch nicht wettbewerbsrechtliche Gründe.

Hintergrund: Die Entscheidung ist für viele eingetragene Vereine als Befreiungsschlag anzusehen. Denn die Löschung aus dem Vereinsregister hat zur Folge, dass die Unternehmung anders geregelt werden muss, was zumeist finanzielle und steuerrechtliche Nachteile mit sich bringt. Die BGH-Entscheidung ist daher als Stärkung der Vereine anzusehen, denn diese können nun in großem Umfang wirtschaftlich tätig sein, wenn sich die Betätigung im Rahmen des ideellen Vereinszwecks bewegt.

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 – II ZB 7/16

KG, Beschluss vom 16.02.2016 – 22 W 71/15

AG Charlottenburg, Beschluss vom 11.05.2015 – VR 15980 B