Eltern haften für ihre Kinder – BGH Entscheidung zur Haftung beim illegalen Filesharing, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16

Es vergeht kaum ein Jahr ohne richtungsweisende Entscheidungen zur Haftung für das illegale Teilen von Musikdownloads im Internet. Auf den ersten Blick scheint auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 dazu zu gehören. Inhaltlich geht es darum, wer für einen unzulässigen Eingriff in Urheberrechte haftbar gemacht werden kann. Obgleich dieses Thema mittlerweile wohl allen normal informierten Internetnutzern bekannt ist, handelt es sich nach wie vor um ein großes Betätigungsfeld für Rechtsanwälte. Der BGH hat entschieden, dass Eltern für einen von ihnen nicht begangenen Verstoß haften, wenn sie bestreiten, den Verstoß selbst begangen zu haben aber darlegen, dass eines ihrer drei im Haushalt lebenden volljährigen Kinder den Verstoß begangen habe aber nicht verraten, welches der drei Kinder den Verstoß begangen hat. Damit haften die Eltern in diesem Fall durchaus für ihre Kinder. Anders als in der Presse kolportiert hat der BGH damit aber keineswegs ein Prinzip “Eltern haften für ihre Kinder” aus der Traufe gehoben. Vielmehr kann diese Formulierung wieder dort eingeordnet werden, wo sie hingehört, nämlich in die juristische Mottenkiste der hartnäckigsten Unwahrheiten. Der BGH hat nämlich lediglich bereits bekannte Beweislastregeln angewendet und bei Lichte betrachtet gar nichts neues entschieden:

Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14). Dazu gehört die Täterschaft des Anschlussinhabers – hier der Eltern. Wenn andere Personen zum Zeitpunkt des Verstoßes den Internetanschluss nicht nutzen konnten, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter war. Insoweit obliegt dem Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, da es sich um in seiner Sphäre liegende Umstände handelt, zu denen der Anspruchsteller keinen Zugang hat. In gewissem Umfang wird es dem Anschlussinhaber deshalb zugemutet, Nachforschungen anzustellen und das Ergebnis im Prozess mitzuteilen. Sofern der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast entspricht, bleibt es bei der ursprünglichen Beweislastverteilung, sodass der Anspruchsteller wiederum in der Beweislast ist, nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter ist.

Der BGH hat nun – und das ist die eigentliche Neuheit an der Entscheidung – die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast konkretisiert. Besonders an dem Fall war nämlich, dass die Eltern dargelegt haben zu wissen, welches der Kinder den Verstoß begangen hat aber die Preisgabe seines Namens verweigerten. Damit, so der BGH nach einer Abwägung unter Berücksichtigung von Art. 14 GG und Art. 6 GG, hätten die Eltern ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Es bleibt daher bei der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaber.

Ob sich an der Praxis etwas ändert, darf bezweifelt werden, denn in den meisten Fällen stellen die Anschlussinhaber, um der sekundären Darlegungslast zu genügen, Nachforschungen an. Regelmäßig gelingt die Ermittlung konkreter Namen aber nicht.